Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

336 S 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
und Hinterbliebenenversicherung kommt dadurch besonders deutlich 
zum Ausdruck, daß für den einzelnen nicht das persönliche, indivi- 
duelle Risiko maßgebend ist, sondern allgemein gültige Ansätze für 
die Beitragsleistung sowie für die Höhe der Rente gelten. Die Reichs- 
versicherungsordnung hat dieses sozialpolitische Prinzip in noch 
höherem Grade wie das ursprüngliche Gesetz durchgeführt. Hierdurch 
rechifertigt es sich, die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
der Arbeiter — ganz ebenso wie die Versorgung der Militärinvaliden 
und die Pensionierung der Staatsbeamten — als einen Zweig der 
öffentlichen Verwaltung und als eine staatsrechtliche 
Institution zu behandeln. Damit ist zugleich ausgeschlossen, sie den- 
jenigen Rechtsverhältnissen gleichzustellen, welche aus Assekuranz- 
verträgen hervorgehen, wenngleich der Gesetzgeber bei der Regelung 
dieser Institution sich vielfach derjenigen Ausdrücke bedient, welche 
bei den Lebensversicherungs- und Leibrentenverträgen scheinbar 
ähnliche Tatbestände und Rechtsbeziehungen bezeichnen. 
2.Versicherungspflichtig sind dieselben Personen, welche 
zur Krankenversicherung verpflichtet sind, mit Ausnahme der Haus- 
gewerbetreibenden, also Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder 
Dienstboten; ferner Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange- 
stellte in ähnlich gehobener Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; sodann Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen- und ÖOrchestermit- 
glieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistung, sowie Lehrer 
und Erzieher; endlich die Personen der Schiffsbesatzung von deutschen 
Seeschiffen und Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Für alle diese Per- 
sonen ist Voraussetzung der Versicherungspflicht, daß sie das 16. Lebens- 
jahr vollendet haben und gegen Entgelt beschäftigt werden. Für die 
im $& 1226 unter 2—5 Bezeichneten ist außerdem Voraussetzung der 
Versicherungspflicht, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
2000 Mark an Entgelt übersteigt. Versichert sind auch Deutsche, die 
bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im 
Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind 
($ 1228). Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken 
die Versicherungspflicht für bestimmte Berufszweige erstrecken auf 
Betriebsunternehmer, die regelmäßig keine oder höchstens einen 
Versicherungspflichtigen beschäftigen und auf Hausgewerbetreibende 
(8 1229'). Der Bundesrat kann auch bestimmen, wie weit die deutschen 
Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche nicht 
der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Exterritorialen), die 
Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben’). 
1) Der Bundesrat kann auch bestimmen wie weit Gewerbetreibende die Pflichten 
der Arbeitgeber zu erfüllen haben für die in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung 
arbeitenden Hausgewerbetreibenden und die in ihrem Auftrage von Zwischenpersonen 
beschäftigten Hausgewerbetreibenden ($ 1230). 
2) Siehe Bekanntm. vom 6. März 1912. Reichsgesetzbl. S. 191.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.