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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

340 8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
Die Beiträge sind für alle Versicherungsanstalten gleich und werden 
vom Bundesrat einheitlich festgesetzt, und zwar zunächst für die 
Zeit bis zum 31. Dezember 1920, dann immer für zehn Jahre weiter. 
Aenderungen bedürfen der Zustimmung des Reichstages (8 1388) }), 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft vorher, ob die 
Beitrage ausreichen ($ 1391 Abs. 1). Zur Festsetzung der Höhe der 
Beiträge wird für die Gesamtheit aller Versicherten der jährliche 
Durchschnittsbeitrag berechnet und derselbe so bemessen, daß 
der Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag 
deckt, der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinses- 
zins erforderlich ist, um alle zukünftigen Aufwendungan der Ver- 
sicherungsanstalten zu bestreiten. Die Abstufung der Beiträge nach 
Lohnklassen soll in der Art erfolgen, daß für jede Lohnklasse die 
Renten, Witwengelder und Waisenaussteuern in der für die Lohn- 
klasse vorgesehenen Höhe in Ansatz kommen ($ 1389, 1390)?). 
Die wöchentlichen Beiträge sind für die fünf Lohnklassen gegen- 
wärtig auf 16, 24, 32, 40, 48 Pfennig festgesetzt. 
6. Die Anwartschaft auf die Rente ist außer durch die 
Leistung von Beiträgen durch eine Wartezeit bedingt; sie beträgt 
bei der Invalidenrente, wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der 
Versicherungs pflicht geleistet worden sind, 200 Beitragswochen; 
andernfalls — also bei freiwilliger Versicherung — 500 Beitragswochen; 
bei der Altersrente beträgt sie ohne Unterschied zwischen notwendiger 
und freiwilliger Versicherung 1200 Beitragswochen ($ 1278). Die für 
die freiwillige Versicherung geleisteten Beiträge kommen auf die Warte- 
zeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens 
100 Beiträge auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berech- 
tigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisses geleistet 
worden sind (8 1279)2); nur bei dem Vorhandensein dieser Voraussetzung 
kommt daher die Weiterversicherung für die Wartezeit in Anrech- 
nung. Als Beitragswochen werden sowohl bei Berechnung der Warte- 
zeit als der Höhe der Rente diejenigen vollen Wochen, ohne daß Bei- 
träge entrichtet zu werden brauchen, in Anrechnung gebracht, während 
deren der Versicherte Militärdienste leistet, oder wegen bescheinigter, 
mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit an der Fortsetzung 
seiner Berufstätigkeit verhindert gewesen ist ($ 1393). Die Anrech- 
nung erfolgt nur bei solchen Personen, welche vor den in Rede 
entfernt sich ganz von dem Grundsatz des individuellen Risikos, welches das Grund- 
prinzip der privatrechtlichen Versicherung ist. 
1) Es ist aber nicht die Gesetzesform vorgeschrieben. Die Zustimmung des 
Reichstages kann der Festsetzung durch den Bundesrat vorausgehen oder nachfolgen. 
2) Dieses System ist in der Reichsversicherungsordnung an die Stelle des Ka- 
pitaldeckungssystems getreten, welches das Invalidenversicherungsgesetz von 1889 
& 32, Abs. 2 angenommen hatte. 
3) Für eine Uebergangszeit von 4 Jahren kommen diese Beschränkungen nicht 
zur Anwendung. 8 1279, Abs. 2.
	        

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