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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Versicherung der Angestellten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

354 $ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 
Versicherung oder der Aufrechterhaltung der Anwartschaft liegt die 
Einzahlung der Beiträge dem Versicherten ob (88 201 ff.). Ueber irr- 
tümlich geleistete Beiträge siehe & 209. 
Streitigkeiten über die Beitragsleistung entscheidet der zuständige 
Rentenausschuß und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht 
(88 210 fg.). 
4. Die Anwartschaft. Die Erlangung des Versicherungsan- 
spruchs ist durch eine Wartezeit bedingt; sie beträgt beim Ruhegeld 
für männliche Versicherte 120, für weibliche Versicherte 60 Beitrags- 
monate, bei den Hinterbliebenenrenten 120 Beitragsmonate Wenn 
weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungs pflicht 
nachgewiesen sind, so beträgt die Wartezeit für das Ruhegeld weib- 
licher Versicherter 90, im übrigen 150 Beitragsmonate ($ 48). Die 
Zeiten militärischer Dienstleistungen, einer die Berufstätigkeit zeitweise 
ausschließenden Krankheit, Schwangerschaft oder eines regelmäßig 
verlaufenden Wochenbettes, sowie des Besuchs einer staatlich aner- 
kannten Lehranstalt zur beruflichen Fortbildung werden als Beitrags- 
zeit angerechnet (88 51—54). 
Die Anwartschaft erlischt, wenn nach dem Kalenderjahre, in 
welchem der erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb 
der zunächst folgenden 10 Kalenderjahre weniger als acht und 
nach dieser Zeit weniger als vier Beitragsmonate während eines 
Kalenderjahres zurückgelegt worden sind oder die Zahlung der Aner- 
kennungsgebühr unterblieben ist; sie lebt wieder auf, wenn der Ver- 
sicherte innerhalb des folgenden Kalenderjahres die rückständigen 
Beiträge nachzahlt (88 49, 50). 
5. Die Leistungen zum Zweck der Fürsorge sind 
Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten (88 20 ff.). 
a) Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das 65. Lebens- 
jahr vollendet hat oder wegen seines geistigen oder körperlichen Zu- 
standes dauernd berufsunfähig ist, wenn er die Wartezeit erfüllt und die 
Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Das sogenannte Kranken- 
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd berufs- 
unfähig ist, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig ge- 
wesen ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit ($ 25. Um die 
infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicher- 
ten abzuwenden, oder um den Empfänger eines Ruhegeldes wieder 
berufsfähig zu machen, kann die Reichsversicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren einleiten, soweit nicht bereits durch einen Träger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren eingeleitet ist. Die 
Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heilverfahrens ganz 
oder teilweise eingestellt werden; Angehörige, deren Ernährer der Ver- 
sicherte ist, erhalten aber während des Heilverfahrens ein Hausgeld, 
welches täglich mindestens ?/;0 des zuletzt gezahlten Monatsbeitrages be- 
trägt (85 36—43). Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von 120 Beitrags-
	        

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