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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Versicherung der Angestellten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 359 
9. Zuschuß- und Ersatzkassen. 
a) Wenn versicherte Angestellte bei Fabrik-, Betriebs-, Haus-, See- 
manns- oder ähnlichen Kassen versichert sind, so können diese Kassen die 
Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes auf die von 
ihnen zu gewährenden Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenunter- 
stützungen anrechnen, wenn die im $ 365 erforderten Voraussetzungen 
gegeben sind, insbesondere daß die Kasse die Beiträge aus ihren 
Mitteln entrichten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zahlen, 
die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden 
Beiträge gleichkommen. Die Reichsversicherungsanstalt überweist die 
von ihr zu zahlenden Beträge der beteiligten Kasse oder auf Antrag 
durch die Post unmittelbar an den Berechtigten. Die Kassen sind 
berechtigt, ihre satzungsmäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Einzahlung des Deckungs- 
kapitals auf die Reichsversicherungsanstalt zu übertragen, sowie durch 
Einzahlung der entsprechenden Prämienreserven an die Reichsver- 
sicherungsanstalt die Wartezeit ihrer Mitglieder abzukürzen oder auf 
die Reichsversicherungsanstalt die gesamten Anwartschaften zu über- 
tragen ($& 367). 
b) Kassen der bezeichneten Art (sogenannte Zuschußkassen), welche 
schon vor dem 5. Dezember 1911 bestanden haben, können auf ihren 
Antrag, wenn sie bei Stellung desselben rechtsfähig sind, vom Bundes- 
rat als Ersatzkassen zugelassen werden mit der Wirkung, daß die 
Beteiligung an einer solchen Kasse der Versicherung bei der Reichs- 
versicherungsanstalt gleichsteht ($$ 372, 373). Die Kassen müssen aber 
den in 88 374 ff. aufgestellten Bedingungen entsprechen. Die Mitglied- 
schaft bei einer Ersatzkasse befreit von der Versicherungspflicht bei 
der Reichsversicherungsanstal. Wenn jemand aber gleichzeitig bei 
der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen 
versichert ist, so ist ihm gegenüber die Reichsversicherungsanstalt zu 
den reichsgesetzlichen Leistungen verpflichtet und die Ersatzkassen 
haben die ihnen zur Last fallenden Leistungen in Höhe des dafür er- 
forderlichen Deckungskapitals!) der Reichsversicherungsanstalt zu über- 
weisen. Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatzkasse ermäßigen 
sich um die von ihr zu deckenden reichsgesetzlichen (8$ 382 ff.). 
Auch Knappschaftskassen und Knappschaftsvereine, sowie Öffent- 
lich rechtliche Pensionseinrichtungen können unter gleichartigen Vor- 
aussetzungen als Ersatzkassen zugelassen werden ($$ 387 fg.). 
c) Wenn für versicherungspflichtige Angestellte vor dem 5. Dezem- 
ber 1911 ein Lebensversicherungsvertrag geschlossen wor- 
den ist, und der Jahresbeitrag mindestens ebenso hoch ist wie der 
Beitrag, den sie auf Grund des Gesetzes zu zahlen hätten, so können 
sie auf ihren Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit 
1) Vgl. darüber die Bestimmungen des Bundesrats vom 20. Dezember 1912. 
Reichsgesetzbl. S. 571.
	        

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