Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

364 & 83. Gerichtswesen. Einleitung. 
die Negierung einer eigenen Gerichtsbarkeit des Bundes, und dies 
wurde durch die Spezialanordnungen der Verfassung hinsichtlich der 
Zuständigkeit des Bundesrates bei Beschwerden über Justizverweige- 
rung und hinsichtlich der Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts 
zu Lübeck bei Hochverratsfällen in unzweifelhafter Weise bestätigt. 
Das Gesetz vom 12. Juni 1869 enthält daher zwar keine Abänderung 
derjenigen Sätze, welche die Verfassung des Norddeutschen Bundes 
ausdrücklich ausspricht, wohl aber brachte dieses Gesetz einen 
Rechtssatz über die Zuständigkeit des Bundes zur Anerkennung, den 
die Bundesverfassung durch Stillschweigen ausgeschlossen hatte. 
Dem aus Art. 4, Ziff. 13 folgenden Satze: Die Bundesstaaten üben die 
Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der ihnen vom Bunde darüber er- 
teilten Vorschriften aus — wurde implicite der Verfassungsgrundsatz 
beigefügt: sie üben sie auch nur in dem Umfange aus, den der 
Bund bestimmt, d. h. soweit der Bund die Gerichtsbarkeit nicht durch 
eigene Organe ausübt. 
Da nun bei der Gründung des Reiches gleichzeitig mit der Ver- 
fassung auch das Gesetz vom 12. Juni 1869 Geltung für das ganze 
Reich erhielt, so ergibt sich, daß die Verfassung mit derin die- 
sem GesetzenthaltenenAbänderung und Ergänzung 
eingeführt worden ist, und daß demnach der Schluß, welchen man 
aus dem Schweigen der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des über Bundesgerichtsbarkeit ziehen mußte, aus dem Schweigen der 
Reichsverfassung nicht gezogen werden kann. Das Reich hatte 
vielmehr von Anfang an eine eigene Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und die verfassungsmäßige Befugnis, den Umfang 
derselben zu bestimmen. Von dieser Befugnis hat das Reich auch 
einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, indem es seit dem 1. Oktober 
1879 an die Stelle des Oberhandelsgerichts das Reichsgericht gesetzt 
hat, dem eine umfassende Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und Strafsachen, sowie in einigen anderen Angelegenheiten bei- 
gelegt worden ist. Das Reichsgericht ist, sowie das ehemalige Bundes- 
oberhandelsgericht, kein gemeinschaftliches Gericht der deutschen 
Staaten, sondern eine Reichsbehörde; die Mitglieder werden vom Kai- 
ser ernannt und sind Reichsbeamte; es fertigt seine Urteile nicht aus 
im Namen desjenigen Landesherrn, aus dessen Staatsgebiet die Rechts- 
sache erwachsen ist, sondern im Namen des Reichs; es übt nicht die 
Staatsgewalt der Einzelstaaten, sondern die über den Einzelstaaten 
stehende Reichsgewalt aus. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter 
das Reich, welches durch die Verfassung auf die Gesetzgebung und 
Beaufsichtigung beschränkt war, ist auf die Handhabung der Rechts- 
pflege selbst ausgedehnt worden. 
Der Norddeutsche Bund hat ferner in dem Gesetz vom 21. Juni 
1869) die in der Verfassung Art. 4, Ziff. 11 in Aussicht genommenen 
1) Bundesgesetzbl. 1869, S. 305 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment