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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

& 83. Gerichtswesen. Einleitung. 365 
Vorschriften über die Rechtshilfe erlasen. Während 
aber die Verfassung nur von der Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Zivilsachen und der Erledigung von Requisitionen sprach, hat das 
Rechtshilfegesetz bereits das Prinzip angebahnt, daß die Betätigungen 
der den Einzelstaaten zustehenden Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen ihre Wirkungen auf das ganze 
Bundesgebiet erstrecken. In Zivilsachen wurde der Grundsatz 
anerkannt, daß, wenn eine Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate 
rechtshängig geworden oder rechiskräftig entschieden ist, die Rechts- 
hängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte aller Bundesstaa- 
ten geltend gemacht werden kann!), daß die Gerichte des Bundes- 
gebiets sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten haben, ohne Unterschied, 
ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaate 
oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören?); daß das Er- 
suchen direkt von Gericht zu Gericht ergeht’); daß die in einem 
Bundesstaate ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse im ganzen Bun- 
desgebiete vollstreckbar sind *%), und daß das in einem Bundesstaate er- 
öffnete Konkursverfahren in bezug auf das zur Konkursmasse gehörige 
Vermögen und in betreff der Beschränkungen der Verfügungs- und 
Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners seine Wirkung in dem ge- 
samten Bundesgebiete äußert’). Aber auch in Strafsachen wurde im 
Prinzip die Verpflichtung zur Rechtshilfe unter allen Gerichten des 
Bundes anerkannt‘), eine sehr ausgedehnte Pflicht zur Auslieferung 
eingeführt, die sich auch auf die eigenen Angehörigen des ersuchten 
Staates erstreckt’), die Nacheile der Sicherheitsbeamten in benach- 
barte Staatsgebiete gestattet ?), ja sogar den Gerichten die Pflicht zur 
Vollstreckung der in einem anderen Bundesstaate erlassenen Straf- 
urteile in nicht unerheblichem Umfange auferlegt ?°). 
Nachdem im Wege des Vertrages die Anwendung dieses Gesetzes 
auf Baden und Südhessen ausgedehnt worden war’), erfolgte bei der 
Gründung des Reiches die Erklärung desselben zum Reichsgesetz. 
Im Deutschen Reich waren daher von Anfang an die Einzelstaaten in 
betreff der Ausübung der Gerichtsbarkeit in eine viel innigere Wechsel- 
beziehung zueinander gesetzt als bei Gründung des Norddeutschen 
Bundes; sie waren reichsgesetzlich verpflichtet, ihre Hoheitsrechte be- 
hufs Durchführung des Rechtsschutzes einander zur Verfügung zu 
stellen und in weitreichendem Umfange die gerichtlichen Beschlüsse, 
Entscheidungen und Urteile gegenseitig anzuerkennen und zu voll- 
strecken. War formell auch die Gerichtsbarkeit ein Recht der Bundes- 
staaten geblieben und als solches in seiner Ausübung auf das Gebiet des 
1) Rechtshilfegesetz $ 19. 
2) Rechtshilfegesetz $ 1. 3) 8 2 daselbst. 4) 8 7 ff. daselbst. 
5) 8 13 daselbst. 
6) $ 20 daselbst. 7) 8 21 ff. daselbst. 8) $ 30 daselbst. 
9) 8 33 daselbst. 10) Bundesgesetzbl. 1870, S. 67 ff., 607 ff.
	        

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