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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 369 
der Tat dazu nötigen, sehr umfangreiche Partien des Straf- und Zivil- 
prozeßrechts hier aufzunehmen, die, aus dem Zusammenhange mit 
den übrigen Lehren des Prozeßrechts gerissen, des wissenschaftlichen 
Interesses ermangeln. Hierhin gehören im Strafprozeß die Befugnisse 
der Gerichte und anderen bei der Strafverfolgung mitwirkenden Be- 
hörden zur Beschlagnahme, zur Durchsuchung, zur Verhaftung und 
vorläufigen Festnahme, zur Vorführung des Beschuldigten, sowie die 
gesamte Lehre von der Strafvollstreckung; im Zivilprozeß der Zwang 
zum persönlichen Erscheinen der Parleien, die Editionspflicht und 
ebenfalls die gesamte Lehre von der Zwangsvollstreckung. Die Dar- 
stellung aller dieser Rechtsmaterien ist daher mit Vorbedacht hier 
übergangen worden. 
8 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 
I. Gerichtsbar ist dem Wortsinne nach alles, was zunı Ge- 
schäftskreise oder zur Zuständigkeit der Gerichte gehört, was geeignet 
ist, vor Gericht gebracht und daselbst verhandelt und erledigt zu 
werden. Gerichtsbarkeit im objektiven Sinne ist die Gesamtheit dieser 
Angelegenheiten; Gerichtsbarkeit im subjektiven Sinne ist die Befugnis, 
diese Angelegenheiten in rechtswirksamer Weise zu erledigen, resp. 
die zu ihrer Erledigung bestimmten Gerichte einzusetzen und die Art 
und Weise der Erledigung zu regeln. Eine materielle, juristisch 
verwendbare Definition der Gerichtsbarkeit aber kann nicht im allge- 
meinen gegeben werden, so sehr man sich auch bemüht hat, eine 
solche aufzustellen, da unter der Bezeichnung »Gericht« sehr zahl- 
reiche und verschiedenartige Behörden verstanden werden, und die 
Abgrenzung der Geschäfte, welche den als Gerichten bezeichneten Be- 
hörden zugewiesen sind, eine wechselvolle und willkürliche ist. Nur 
mit Rücksicht auf ein bestimmtes positives Recht und eine bestimmte 
positive Behördenverfassung kann man die Gerichtsbarkeit definieren, 
d. h. alle diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche »gerichtsbar« 
sind. Die Gerichtsbarkeit bildet den Gegensatz zu den durch die Ver- 
waltungsbehörden zu führenden Geschäften; aber dieser Gegensatz fällt 
nicht zusammen mit dem Gegensatz der Verwaltung und Rechtspre- 
chung; denn die Gerichtsbarkeit umfaßt auch Verwaltungsgeschäfte, 
soweit dieselben nämlich den »Gerichten« obliegen, und es kann anderer- 
seits den »Gerichten« die Erledigung gewisser Rechtsstreitigkeiten ent- 
zogen und Verwaltungsbehörden übertragen sein (vgl. Bd. 2, $ 64). 
II. Nach den verschiedenen Kategorien von Gerichten oder nach 
den verschiedenen Kategorien der den Gerichten übertragenen Ge- 
schäfte lassen sich zahllose Einteilungen der Gerichtsbarkeit auf- 
stellen?). 
1) Eine Zusammenstellung solcher Einteilungen ist praktisch und theoretisch 
gänzlich wertlos; sie kann höchstens gewissen scholastischen Gewohnheiten und Nei- 
Laband, Staatsrecht. 5. Aufl. III 24
	        

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