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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

378 $ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 
liche Funktion, die Handhabung der Strafgewalt'). Damit dieselbe aber 
in jedem einzelnen Falle ohne Willkür und Parteilichkeit sich voll- 
ziehe, ist ihre Ausübung an einen gesetzlich bestimmten Weg gewiesen; 
die Vollstreckung der Strafe soll sich nicht nach Art der Rache un- 
mittelbar an die verbrecherische Tat schließen, sondern es soll ein 
Urteil des Gerichts dazwischen treten, durch welches die Schuld und 
die Strafe nach Maßgabe der objektiven Rechtsnormen und der Um- 
stände des Falls festgestellt werden. Diese Feststellung kann nicht 
ersetzt werden durch Schiedsspruch oder Anerkenntnis; sie erfolgt nicht, 
um einen Streit zu schlichten; sie ist auch nicht bloß im Interesse 
des Angeschuldigten eingeführt, sondern sie soll den Staat selbst 
vor dem Mißbrauch seiner Strafgewalt schützen und ihm eine Garantie 
gewähren, daß diese Gewalt nach den Geboten der Gerechtigkeit ge- 
handhabt werde. Die Strafgerichtsbarkeit fällt daher staatsrechtlich 
mit der Strafgewalt selbst zusammen; der Strafprozeß ist gleichsam 
der Weg, den die letztere in jedem einzelnen Anwendungsfall zu durch- 
laufen hat’). Während die Verurteilung im Zivilprozeß die Gewäh- 
rung eines Antrags auf Entfaltung der Staatsgewalt ist, bedeutet 
die Verurteilung im Strafprozeß die Erfüllung einer Bedin- 
gung (Voraussetzung), an welche der Staat selbst die Ausübung seiner 
eigenen Gewalt gebunden hat‘). Aber auch im Strafprozeß ist das Ur- 
teil kein bloßer Wahrspruch über Schuld oder Nichtschuld des Ange- 
1) Vgl. Heinze, Zur Physiologie des Strafprozesses. Im Gerichtssaal Bd. 28, 
S. 561 ff., besonders S. 579. Ferner die vortrefflichen Ausführungen von John, Straf- 
prozeßordnung II, S. 105 ff. Vgl. auch Hugo Meyer, Strafrecht (4. Aufl) S. 57. 
Merkel, Deutsches Strafrecht (1889), S. 173. Glaser, Strafprozeß I, S. 14 fg. 
v. Kries in der Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissensch. Bd. 9, S. 2 und Lehr- 
buch des Strafprozeßrechts S. 1 fg. Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafpro- 
zeßrechts (1893), S. 2 fg., 78. J. Goldschmidta.a. O.S. 20 ff. 
2) In dem Urteil des Reichsgerichts (III Strafsenat) vom 11. Juni 
1881 (Entsch. in Strafsachen Bd. 4, S. 356 ff.) heißt es: „Die Aufgabe des Strafpro- 
zesses in jedem konkreten Falle besteht darin, zu ermitteln und festzustellen, ob 
gegen den Angeklagten der Beweis einer strafrechtlichen Schuld geführt wor- 
den sei.“ Dies ist zu eng; der Strafprozeß ist in keinem Falle ein bloßes Beweis- 
verfahren und sein Endziel ist nicht die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld 
des Angeklagten, sondern die Verhängung einer Strafe oder die Freisprechung von 
derselben. Vgl. Johna.a. O.S. 128. 
3) Im Gegensatz hierzu beruht die Darstellung des deutschen Strafverfahrens 
von Planck (Göttingen 1857) auf der Anschauung, „daß die Pflicht des Verbrechers, 
sich der Strafe zu unterwerfen, den Gegenstand des Strafverfahrens bildet“ und daß 
durch „die öffentliche Klage der Staat sein Recht auf Strafe“ gegen den Verbrecher 
gerichtlich geltend mache. S. 118 a. a. OÖ. Die Strafe beruht nicht auf einem Straf- 
anspruch des Staates wie die germanische Komposition, sondern auf der Straf- 
gewalt des Staates. Der Anspruch des Verletzten auf Buße war ein Privatanspruch 
wie der heutige Anspruch auf Schadensersatz aus Delikten und das Kompositionsver- 
fahren war dem Zivilprozeß wesensgleich; der heutige Strafprozeß dagegen dient 
nicht einem Anspruch des Staates auf ein Leisten oder Dulden, sondern ist eine 
Ausübung der Staatsgewalt behufs Zufügung eines Uebels wegen eines Bruchs der 
Rechtsordnung und ist dem Zivilprozeß nicht gleichartig.
	        

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