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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 379 
klagten und das kondemnatorische Urteil kein bloßes Gutachten dar- 
über, welche Strafe dem Recht in concreto entsprechend sei, sondern 
ein Befehl, die Strafe zu vollziehen. Auch hier zeigt sich der staats- 
rechtliche Charakter des Urteils in seiner Vollstreckbarkeit. 
Ebenso enthält das freisprechende Urteil den staatlichen Befehl, den 
Angeklagten als nicht schuldig des ihm zur Last gelegten Vergehens 
zu behandeln, und es kann auch vollstreckbar sein, z. B. durch Frei- 
lassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, Wiedereinsetzung 
in ein Amt, Freigabe der mit Beschlag belegten Gegenstände usw. 
Bei dieser Verschiedenheit der staatlichen Funktion, welche in der 
bürgerlichen Rechtspflege einerseits und der Strafrechtspflege anderer- 
seits sich geltend macht, erhebt sich die Frage, worin das gemeinsame 
Moment des Zivil- und Strafprozesses und die Zusammenfassung bei- 
der zum Begriff der »streitigen Gerichtsbarkeit«, der »Rechtspflege«, 
beruhe. Daß dieses Moment weder in der Gleichartigkeit des Ver- 
fahrens noch in der Zuständigkeit der Behörde gesucht werden kann, 
liegt klar zutage, da in beiden Beziehungen zwischen der Zivil- 
und Strafrechtspflege die eingreifendsten Verschiedenheiten bestehen 
und die für beide gemeinsamen Einrichtungen ohne prinzipielle Be- 
deutung sind. 
Dieses gemeinsame Moment liegt in der staatsrechtlichen Eigen- 
tümlichkeit des Urteilsbefehls, der sich sowohl von dem Ge- 
setzesbefehl (Bd. 2, S. 4 fg), wie von dem Verwaltungs- 
befehl (Bd. 2, S. 191, 197) unterscheidet. Urteilsbefehle und Ver- 
waltungsbefehle haben das miteinander gemein im Gegensatz zum 
Gesetzesbefehl, daß sie nicht wie dieser eine abstrakte Norm aufstellen, 
sondern einen konkreten Fall betreffen; sie unterscheiden sich aber 
voneinander dadurch, daß bei den Verwaltungsbefehlen (Verfügungen) 
der Staat ein sachliches Interesse an ihrem Inhalt hat, durch die- 
selben einen bestimmten Erfolg erreichen will und daß deshalb der 
Inhalt des Befehls sich mit Rücksicht auf die zu erreichenden Zwecke 
bestimmt; bei den Urteilsbefehlen dagegen der Staat nur daran ein 
Interesse nimmt, daß dasjenige geschehe, was das objektive Recht im 
konkreten Falle gebietet, und daß er deshalb durch ein kontradik- 
torisches Verfahren und einen Wahrspruch des Gerichts zunächst das 
konkrete Recht finden läßt. Für die Durchführung der Staatsaufgaben 
ist es gänzlich unerheblich, ob A. oder B. eine streitige Wiese besitzt 
oder eine streitige Geldsumme erhält und ob X. eine gewisse Strafe 
im Gefängnis oder Zuchthaus abbüßt oder nicht; das Interesse des 
Staates konzentriert sich allein darauf, daß jeder gegen Verkümmerung 
seiner Rechte Schutz findet und daß der Verbrecher diejenige Strafe 
erleidet, welche seiner Untat nach Rechtsgrundsätzen entspricht. 
Von diesem Prinzip aus und ganz in derselben Weise ist auch 
die Grenze der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Zu- 
ständigkeit der eigentlichen Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Ueber-
	        

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