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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 333 
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen diesen »besonderen« 
Gerichten zugewiesen sind, was hinsichtlich der reichsgesetzlich be- 
stellten ohne weiteres eintritt, hinsichtlich der reichsgesetzlich zuge- 
lassenen eine Anordnung des Einzelstaates voraussetzt, scheiden auch 
diese Streitigkeiten aus dem Gebiete der »ordentlichen« streitigen Ge- 
richtsbarkeit aus und das Gerichtsverfassungsgesetz, sowie die Reichs- 
prozeßordnungen werden für dieselben unanwendbar. Von dieser 
Autonomie können die Einzelstaaten auch in der Art Gebrauch 
machen, daß sie die Gerichtsbarkeit zwar den ordentlichen Lan- 
desgerichten belassen, daß sie aber die im Gerichtsverfassungsgesetz 
vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen abändern‘, daß sie in Straf- 
sachen ein von der Strafprozeßordnung?) und in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten ein von der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren 
vorschreiben °). 
Auch hinsichtlich derjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
welche zwar reichsgesetzlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen 
sind, für welche aber ein besonderes, d. h. von den Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist (Aufgebots- 
sachen, erbschaftliche Liquidationsverfahren und Streitigkeiten, welche 
eine Zwangsenteignung betreffen), ist den Einzelstaaten eine beschränkte 
Autonomie zugestanden, indem sie im Wege der Landesgesetzgebung 
die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte nach anderen als 
den durch das Gerichtsverfassunsgesetz vorgeschriebenen Normen be- 
stimmen dürfen ®). 
III. Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, inwieweit die 
Einzelstaaten befugt sind, im Wege der Landesgesetzgebung die Zu- 
ständigkeit der ordentlichen Gerichte und damit zugleich den Umfang 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. Gänzlich 
ausgeschlossen ist aber ein Eingriff in die gesetzlich normierte Zu- 
ständigkeit der Gerichte für einen oder mehrere einzelne Fälle, so- 
wohlim Wege der Autonomie als auch im Wege der 
Verwaltung?°) »Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf 
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden« ®). 
gelassenen besonderen Gerichten gehören auch die auf Grund der Gewerbeordnung 
85 8la und 81b, sowie 88 91—91b gebildeten Innungsgerichte. Sie haben 
durch das Gewerbegerichtsgesetz keine Einschränkung erfahren. Durch die Zustän- 
digkeit einer Innung oder eines Innungsschiedsgerichts wird für den Bezirk der In- 
nung die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen. Gewerbegerichtsge- 
setz $ 84. 
1) Einuführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz $ 3, Abs. 1. 
2) Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung $ 3, Abs. 2. 
3) Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung $ 3. Abs. 2. In allen diesen Be- 
ziehungen machen die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, sowie die Arbeiterschieds- 
gerichte eine Ausnahme. 
4) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz & 3, Abs. 3. 
5) Vgl. Motive S. 54 (Hahn S. 64). 
6) Gerichtsverfassungsgesetz 8 16. Nur die Kriegsgerichte und Standrechte sind
	        

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