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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 72. Die Konsulate.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

38 8 72. Die Konsulate. 
Konsuln sind entweder Wahlkonsuln (consules electi), welche ihr 
Amt als unbesoldetes Ehrenamt verwalten, oder Berufskonsuln 
(consules missi), welche ein Gehalt aus der Reichskasse beziehen. 
2. Hinsichtlich der Wahlkonsuln sind bestimmte Erfordernisse der 
Qualifikation weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsverordnung 
aufgestellt; es sollen aber vorzugsweise Kaufleute, welche reichsange- 
hörig sind, dazu ernannt werden'). 
Dagegen ist die Qualifikation zum Berufskonsul gesetzlich nor- 
miert?). Es kann nur derjenige dazu ernannt werden, welcher reichs- 
angehörig ist und welcher entweder die erste juristische Prüfung 
bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste 
oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste 
des Reiches beschäftigt gewesen ist, oder die besondere Konsulats- 
prüfung bestanden hat. Der Erlaß der näheren Bestimmungen über 
diese Prüfung ist im Konsulatsgesetz dem Reichskanzler übertragen 
worden. Sie sind in dem Regulativ über die Konsulatsprüfung vom 
28. Februar 1873 ergangen?). Die Meldung ist unter Einreichung eines 
ausführlichen curriculum vitae an das Auswärtige Amt zu richten. 
Die Prüfung erfolgt durch eine vom Reichskanzler zusammengesetzte 
Kommission, besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgen- 
den mündlichen Examen und erstreckt sich auf Sprachen, Konsulats- 
wesen, Geschichte, Geographie und Statistik, Rechtswissenschaft, Volks- 
wirtschaft und Handelswissenschaft. Der Anspruch auf Anstellung im 
Konsulatsdienst wird durch die Ablegung der Prüfung nicht erworben. 
Ueber die Vorbedingungen, welche zu erfüllen sind, um das Amt 
eines Kanzlers, Sekretärs oder Bureaubeamten bei einem Reichskonsu- 
late zu erlangen, sind besondere Vorschriften nicht ergangen t). 
3. Auf die Konsuln finden die Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes Anwendung, die jedoch in einigen Beziehungen ergänzt oder 
modifiziert sind. Insbesondere ist die Befolgung der den Konsuln er- 
teilten Dienstbefehle dadurch gesichert, daß der von ihnen vor An- 
tritt ihres Amtes zu leistende Eid darauf gerichtet ist, »daß sie ihre 
Dienstpflichten nach Maßgabe des Gesetzes und der ihnen zu erteilen- 
den Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen wollen«°). Es können 
ferner die Wahlkonsuln jederzeit ohne Entschädigung aus ihrem Amt 
1) Konsulatsgesetz $ 9. Wenn Ausländer zu Wahlkonsuln ernannt werden, so 
erlangen sie dadurch die Reichsangehörigkeit nicht. Es ist dies in den neueren 
Konsulatsverträgen öfters ausdrücklich festgestellt. Konsularvertrag mit Rußland 
Art. 7, Griechenland Art. 7, Abs. 8, Serbien Art. 7, Abs. 3. 
2) Konsulatsgesetz 8 7. 
3) Abgedruckt bei v. König S. 9; Zorn, Konsulargesetzgebung S. 732. 
4) v. König S. 128. 
5) Konsulatsgesetz $ 4. Da diese Formel durch Gesetz vorgeschrieben ist, so 
ist sie von der Verordnung vom 29. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 303) unberührt 
geblieben. — Die Vorschrift des $ 353a, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bezieht sich auf 
Konsuln nicht.
	        

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