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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 88. Die Gerichtsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

430 $ 88. Die Gerichtsverfassung. 
streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte usw. ausgeübt.« Hier- 
durch werden zugleich sehr zahlreiche Zweifel und Streitigkeiten hin- 
sichtlich der Zuständigkeit vermieden. 
Sodann bietet diese administrative Zusammenfassung der Gerichte 
den Vorteil, daß sie eine erhebliche Ersparnis hinsichtlich der Anzahl 
der erforderlichen Richter und Beamten ermöglicht, da dieselben Rich- 
ter und Beamten an mehreren Spruchkollegien teilnehmen und sich 
gegenseitig vertreten, sowie die anderweitigen gerichtlichen Geschäfte 
zweckmäßig unter sich verteilen können. 
Man darf daher wohl behaupten, daß das gesetzgebungs-politische 
und administrative Problem bei der Ordnung der Gerichtsverfassung 
gerade darin besteht, die durch prozessualische Rücksichten und Be- 
dürfnisse gebotene Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Pro- 
zessen zur Beschlußfassung und Urteilsfällung erforderlichen Organe 
mit einer einfachen Gliederung der Gerichte als Behörden zu ver- 
binden. Je mehr nun aber die Gerichtsverfassung als Behördensystem 
sich unterscheidet von der Gerichtsverfassung als Prozeßinstitution, 
je verschiedener das Gericht als Staatsanstalt von dem Gericht im 
Prozeßverfahren ist, desto größere politische und juristische Bedeutung 
erlangt die Art und Weise, wie die für den einzelnen Fall oder für 
die einzelnen Kategorien von Fällen zuständigen Prozeßgerichte ge- 
bildet werden, auf welchem Wege sie aus dem Gerichte als Behörde 
hervorgehen. 
Dieser Punkt ist für das heutige deutsche Staatsrecht von großer 
Wichtigkeit. Das Reich hat einerseits den Einzelstaaten eine sehr aus- 
gedehnte Freiheit und Selbständigkeit hinsichtlich der Einrichtung, 
Dotierung und Organisation der Gerichtsbehörden überlassen und — 
abgesehen natürlich von den eigenen Gerichten des Reichs — nur die 
äußersten Grundlinien des Justizbehördensystems gezogen; es hat an- 
dererseits aber sehr genaue und zwingende Vorschriften darüber ge- 
geben, wie die für die verschiedenen Gattungen von Streitsachen er- 
forderlichen, beschließenden und urteilenden Spruchkollegien konsti- 
tuiert sind und wie sie aus diesen Behörden gebildet werden. Dies 
ist eine der wichtigsten Schranken, welche auf dem Gebiet der Ge- 
richtsbarkeit der Hoheit der Einzelstaaten durch die souveräne Staats- 
gewalt des Reiches gezogen worden sind'!). 
Im einzelnen gelten für die vier Klassen von ordentlichen Ge- 
richten folgende Regeln: 
1. Die Amtsgerichte?) Sie bilden den Rahmen für den Ein- 
zelrichter (Amtsrichter) und die Schöffengerichte. 
1) In dem Entwurf der Regierung fanden sich Bestimmungen darüber nicht; die 
Aufnahme derselben in das Gerichtsverfassungsgesetz ist vorzugsweise dem Abge- 
ordneten Dr. Lasker zudanken. Vgl. Protokoll der Reichstagskommission I. Lesung, 
S. 335 ff. (Hahn S. 569); II. Lesung, S. 628 ff. (Hahn S. 794 ff.). 
2) Gerichtsverfassungsgesetz 8 22.
	        

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