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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 89. Die Staatsanwaltschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

8 89. Die Staatsanwaltschaft. 443 
Gesamtheit der bei den verschiedenen Gerichten zur Wahrnehmung 
der staatsanwaltschaftlichen Funktionen bestellten Staatsanwälte; die 
»Staatsanwaltschaft eines Gerichts« ist nur eine staatsanwaltschaftliche 
Station; alle diese Stationen sind in einer einheitlichen Behörden- 
organisation verbunden, für deren Gesamtheit es keine andere Be- 
zeichnung gibt als »Staatsanwaltschaft«, allenfalls unter Hinzufügung 
des Einzelstaates, dem sie angehört '!). 
Von diesem Grundprinzip aus ergeben sich drei Folgesätze, durch 
deren Sanktionierung das Reich die Durchführung dieses Prinzips in 
den Einzelstaaten gesichert hat, nämlich: 
1. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen An- 
weisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen ?), und zwar, wie die 
Motive zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 165 (Hahn S. 149) erläuternd 
bemerken, nicht nur den allgemeinen Anordnungen, sondern auch 
den in einer speziellen Strafsache ergehenden Anweisungen. Sie haben 
nicht das Recht einer selbständigen und unabhängigen, durch die eigene 
Rechtsüberzeugung allein bestimmten Entscheidung hinsichtlich ihrer 
Dienstverrichtungen; sie sind nicht nur der Aufsicht, sondern auch 
der Leitung eines Chefs unterworfen °). Die Leitung steht dem Reichs- 
kanzler hinsichtlich der am Reichsgericht bestellten Reichsanwaltschaft 
(Oberreichsanwalt und Reichsanwälte), der Landesjustizverwaltung hin- 
sichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Bun- 
desstaates zu‘), also in allen Fällen einem Verwaltungschef. 
Demgemäß hat die Reichsgesetzgebung die dienstliche Stellung der 
Beamten der Staatsanwaltschaft nicht mit denjenigen schützenden 
Garantien ausgestattet, welche die Unabhängigkeit der Richter gewähr- 
leisten sollen, sondern es den Einzelstaaten überlassen, darüber 
Anordnungen zu treffen. Den Oberreichsanwalt und die Reichsan- 
wälte aber hat das Gesetz ausdrücklich für nicht richterliche Beamte 
erklärt’) und sie denjenigen Beamten zugezählt, welche durch kaiser- 
liche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
1) Für das Verständnis des Gerichtsverfassungsgesetzes ist eine eigentümliche 
Terminologie desselben beachtenswert. Bei den Amtsgerichten und den Schöffen- 
gerichten wird das Amt der Staatsanwaltschaft ausgeübt durch einen oder mehrere 
„Amtsanwälte“ (8 143, Ziff. 3); dieselben gehören zu den „Beamten der Staats- 
anwaltschaft“ ($ 144, 147, 148), sie versehen „das Amt der Staatsanwaltschaft“ ($ 146); 
allein sie werden unter der Bezeichnung „Staatsanwälte“ nicht mitbegriffen. Diese 
Terminologie ist auch für die Auslegung der Strafprozeßordnung sowie der landes- 
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen und der Gerichtskonventionen zu beachten. 
2) Gerichtsverfassungsgesetz 8 147, Abs. 1. 
3) Vgl. hierüber auch die Verhandlungen der Reichstagskommission. Protokoll 
I. Lesung, S. 415 ff. (Hahn S. 632 ff.), sowie des Plenums des Reichstages. Stenogr. 
Berichte 1876, S. 310 ff. (Hahn S. 1341 ff.). 
4) Gerichtsverfassungsgesetz 8 148, Abs. 1 u. 2. 
5) Ebendaselbst $ 149, Abs. 1. Dieselbe Bestimmung befindet sich hinsichtlich 
der Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte in zahlreichen Ausführungsgesetzen der 
Einzelstaaten.
	        

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