Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 89. Die Staatsanwaltschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

450 $ 89. Die Staatsanwaltschaft. 
anwaltschaft entzieht. Allein immerhin hat die Staatsanwaltschaft im 
einzelnen Falle zu prüfen, ob nach dem ihr vorgelegten Material die 
zur Anzeige gebrachte Handlung als strafbar und als gerichtlich ver- 
folgbar zu erachten ist und ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte 
zum Beweise der strafbaren Handlung vorhanden sind. Wenn die 
Prüfung dieser Fragen einzig und allein der Staatsanwaltschaft über- 
lassen bleibt, so ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich hier- 
bei andere Gesichtspunkte geltend machen als die durch die Gerechtig- 
keit gegebenen; denn der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft 
hat ja nicht nach eigener und unabhängiger Ueberzeugung, sondern 
nach den ihm erteilten Befehlen der ihm vorgesetzten Behörde zu 
handeln; es könnte daher die Versagung oder Gewährung des straf- 
gerichtlichen Schutzes von Parteirücksichten oder von Rücksichten 
auf die amtliche oder soziale Stellung des Beschuldigten oder von 
irgendwelchen anderen tendenziösen Erwägungen abhängig gemacht 
werden'!). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen Weg eröffnet, 
um die Frage, ob im konkreten Falle die gesetzliche Pflicht der Staats- 
anwaltschaft zum Einschreiten begründet ist oder nicht, von einer 
unabhängigen,d.h. richterlichen Behörde entscheiden zu 
lassen?. Wenn die sachlich zunächst zuständige Staatsanwaltschaft 
einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen 
Klage keine Folge gibt oder nach dem Abschlusse der Ermiitelungen 
die Einstellung des Verfahrens verfügt, so hat sie den Antragsteller 
unter Angabe der Gründe hiervon zu benachrichtigen). Gegen diesen 
Bescheid steht dem Antragsteller, wofern er zugleich der Verletzte 
ist*), nicht nur die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der 
Staatsanwaltschaft zu, sondern auch gegen den ablehnenden Bescheid 
des letzteren binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung?) Zuständig zur 
1) Der Beamte der Staatsanwaltschaft ist nach Gerichtsverfassungsgesetz $ 147, 
148 verpflichtet, auch einem Befehl seines Vorgesetzten resp. der Justizverwaltung, 
eine begründete Klage nicht zu erheben, Folge zu leisten. Vgl.Löwe Anm.8 zu 
$ 152 der Strafprozeßordnung. 
2) Vgl. Fuchs in Holtzendorffs Handbuch I, S. 450 ff.; Voitus, Kommentar 
zur Strafprozeßordnung S. 211ff.; Löwe zu $ 152, Abs. 2 und besonders zu $ 170; 
Schwarze, Kommentar S. 313 ff. 
3) Strafprozeßordnung $ 169. 
4) Der Begriff des „Verletzten“ istin der Strafprozeßßordnung nicht definiert und 
in der Literatur streitig. Lö we zu 5 170, Note 5 führt aus, daß als Verletzter jeder 
anzusehen ist, in dessen Rechtssphäre die strafbare Handlung unmittelbar oder mittel- 
bar irgendwie eingegriffen hat oder im Falle der Vollendung eingegriffen haben würde. 
Ebenso Schwarze.a..a. O. S. 316 und Glaser II, S. 344fg. Dagegen fassen den 
Begriff wesentlich enger VoitusS. 212; Fuchs S. 453 und besonders John II, 
S. 408 ff. und Bennecke-Beling S. 484. 
5) Strafprozeßordnung $ 170, Abs. 1. Um frivole oder unbegründete Anträge 
möglichst zu verhüten, ist vorgeschrieben worden, daß der Antrag von einem Rechts- 
anwalt unterzeichnet sein muß.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.