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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 91. Der Gerichtsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 91. Der Gerichtsdienst. 477 
Hierdurch ist ausgeschlossen, daß ein Richter wider seinen Willen 
»im Interesse des Dienstes«, d. h. nach Belieben der Verwaltungs- 
behörden oder aus Zweckmäßigkeitsrücksichten, versetzt oder aus dem 
Dienste entlassen werde; es ist zu jeder Veränderung seiner dienst- 
lichen Stellung im Wege der Verwaltungsverfügung seine Einwilligung 
erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall einer Ver- 
änderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke aner- 
kannt; bei einer Gerichtsreorganisation sind die Landesjustizverwal- 
tungen befugt, unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht, auch 
niederer Ordnung, oder Entfernungen vom Amte, jedoch immer nur 
unter Belassung des vollen Gehaltes, zu verfügen !). 
Es ist ferner durch die angeführten Bestimmungen des 5 8 den 
Einzelstaaten eine gewisse Schranke gezogen hinsichtlich der Regelung 
der Disziplinarverhältnisse; die Richter sind vor Willkürlichkeiten der 
Justizverwaltung geschützt und haben im Falle einer Disziplinarver- 
folgung einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf richterliche 
Entscheidung?). Dagegen fehlt es an einer materiell gleichmäßigen 
Regelung des Disziplinarrechtes für die richterlichen Beamten; das 
Reichsgesetz hat nicht einmal die allgemeinsten Grundprinzipien dar- 
über aufgestellt, weder über die Gründe, aus denen Suspension, Ver- 
setzung oder Entlassung zulässig ist, noch über das Disziplinarverfahren, 
noch endlich über die Bildung und Zusammensetzung der richterlichen 
Disziplinarbehörden. In allen diesen Beziehungen ist die Autonomie 
der Einzelstaaten eine sachlich ganz unbeschränkte und nur an die 
formale Schranke gebunden, daß der Weg der Gesetzgebung inne- 
gehalten werde. 
Endlich ist hervorzuheben, daß die Tragweite des $ 8 nicht so 
weit reicht als sein Wortlaut zu sagen scheint; er bezieht sich nur auf 
ein disziplinarisches Einschreiten und läßt die anderweitigen 
Vorschriften über die unfreiwillige Versetzung oder Entlassung der 
Richter aus ihrem Amte unberührt; so namentlich die Anordnung, 
daß gewisse Verwandte oder Verschwägerte nicht Mitglieder desselben 
Gerichts sein können ?) und daß also, wenn Mitglieder eines Gerichts 
eine clausula bajuvarica. Vgl. die Verhandlungen der Reichstagskommission, Proto- 
koll II. Lesung S. 569 ff. (Hahn S. 748 ff.) und S. 758 (Hahn S. 892). Gegenwärtig ist 
die Bestimmung gegenstandslos geworden durch das bayerische Disziplinargesetz für 
richterliche Beamte vom 26. März 1881. Vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht Il, S. 288 fg. 
1) Ebendaselbst $ 8, Abs. 3. Eine Uebergangsbestimmung für die ersten zwei 
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes gab das Einführungs- 
gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz S 21. 
2) Jedoch nur, sofern es sich um Versetzung oder Entlassung aus dem Amte 
handelt; über die Verhängung anderer Disziplinarstrafen (Verweise, Geldstrafen) hat 
das Reichsgesetz gar keine Bestimmung getroffen, durch welche den Einzelstaaten 
eine Norm vorgeschrieben worden wäre. 
3) Vgl. z. B. bayer. Ausführungsgesetz vom 23. Februar 1879, Art. 5; hessisches 
Gesetz vom 31. Mai 1879, Art. 2; Mecklenburg-Schwerin 8 73; Mecklenburg-Strelitz 
S 67; Lübeck $ 5. Hinsichtlich Elsaß-Lothringens siehe Keller Note 4 zu $8 des
	        

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