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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 92. Die Zeugenpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

8 92. Die Zeugenpflicht. 497 
ist die Strafe noch einmal zu erkennen. Eines Antrags auf Verhängung 
der Strafe bedarf es auch in Zivilprozessen nicht. Ist das Ausbleiben 
des Zeugen genügend entschuldigt, so unterbleibt die Verurteilung in 
Strafe und Kosten; erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so 
werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder auf- 
gehoben'). 
Diese Strafen haben den Charakter der Ordnungsstrafen 
wegen Verletzung der Gehorsamspflicht, gerade sowie dies von der 
Verletzung der Melde- und Gestellungspflicht der Wehrpflichtigen oder 
von der Verletzung der Gerichtspflicht der Schöffen und Geschworenen 
gilt. Das unentschuldigte Ausbleiben eines ordnungsmäßig geladenen 
Zeugen bildet nicht den Tatbestand eines Delikts im Sinne des öffent- 
lichen Strafrechts, sondern einen Ungehorsamsfall gegen einen staat- 
lichen Spezialbefehl, und die Strafe hat demgemäß nicht den Charakter 
einer öffentlichen Strafe, sondern eines Mittels, um die gehörige Er- 
füllung der Gehorsamspflicht zu sichern?). Die Verurteilung in Strafe 
und Kosten erfolgt daher ohne Einleitung eines besonderen Strafver- 
fahrens durch dasjenige Gericht, vor welches der Zeuge geladen war 
(Prozeßgericht, auch die Zivilkammern, Untersuchungsrichter, requi- 
rierter Richter), als Inzidentpunkt des Prozesses, in welchem die Ladung 
erfolgt ist). Nur gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörende Militärperson erfolgt die Festsetzung und Vollstreckung 
der Strafe auf Ersuchen durch das Militärgericht®). 
b) Der ausgebliebene Zeuge kann zwangsweise vorgeführt 
werden; in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten jedoch nur im Falle wieder- 
holten Ausbleibens. Die Vorführung einer dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehörenden Militärperson erfolgt durch Ersuchen der 
Militärbehörde°). Die zwangsweise Vorführung wird durch die Ver- 
urteilung des Zeugen in Kosten und ÖOrdnungsstrafe nicht ausge- 
schlossen. 
c) Wer, als Zeuge berufen, sein Ausbleiben durch Vorspiegelung 
einer unwahren Tatsache entschuldigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei 
Monaten bestraft®). Dies ist ein Öffentliches Delikt, auf welches die 
Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung unein- 
geschränkt Anwendung finden; es handelt sich hierbei nicht um 
Sicherung oder Erzwingung des Gehorsams, sondern um Bestrafung 
eines Vergehens; daher werden auch durch diese Bestrafung die auf 
1) Strafprozeßordnung 8 50, Abs. 1 u. 2; Militärstrafgerichtsordnung $ 186; 
Zivilprozeßordnung 88 380, 381, 390. 
2) Geyera.a. 0. Militärstrafgerichtsordnung 8& 202. 
3) Vgl. z. B. Zivilprozeßordnung $ 400. 
4) Dem Militärgericht steht nicht bloß die Ausmessung und Vollstreckung der 
Strafe, sondern auch die Entscheidung über die Strafbarkeit zu. Siehe Voitus, 
Kontroversen I, S. 20 ff. 
5) Strafprozeßordnung 8 50; Zivilprozeßordnung 8 380, Abs. 4; 390, Abs. 4. 
6) Strafgesetzbuch Art. 138. Abs. 1.
	        

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