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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 92. Die Zeugenpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

504 $ 983. Das Begnadigungsrecht. 
dem Strafverfahren und dem Zivilprozeß hinsichtlich der Zeugenpflicht 
bestehen, gelten daher auch für die Pflicht, als Sachverständiger zu 
fungieren. Allein praktisch ist dies von geringer Bedeutung; denn das 
Gericht ist befugt, »auch aus anderen Gründen, d. h. nach freiem Er- 
messen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung 
des Gutachtens zu entbinden, und da nach der Natur der Sache die 
Fähigkeit zur Begutachtung nicht wie die zur Zeugenaussage auf eine 
oder einige individuell bestimmte, unvertretbare Personen beschränkt 
ist, sondern den Behörden und Parteien fast immer die Auswahl unter 
einer größeren Zahl von Sachverständigen freisteht, so kann man trotz 
der formellen Anerkennung der gesetzlichen Begutachtungspflicht an- 
nehmen, daß in der Regel niemand gegen seinen begründeten Wider- 
spruch zur Abgabe gerichtlicher Gutachten angehalten wird. Dem ent- 
spricht es, daß ein Zwang zur Abgabe des Gutachtens durch Vorfüh- 
rung oder durch Haft nicht ausgeübt werden darf. Ist ein zur 
Erstattung des Gutachtens (freiwillig oder gesetzlich) verpflichteter Sach- 
verständiger gegen den Befehl des Gerichts ungehorsam, indem er auf 
Vorladung nicht erscheint, oder indem er sich weigert, das Gutachten 
zu erteilen oder den erforderlichen Eid zu leisten, so ist er zum Er- 
satz der dadurch verursachten Kosten und in eine Ordnungsstrafe bis 
zu 300 Mark zu verurteilen, die im Falle wiederholten Ungehorsams 
noch einmal und zwar bis zu 600 Mark verhängt werden kann!'). Die 
Substituierung einer Freiheitsstrafe im Unvermögensfall ist unzulässig. 
Der Sachverständige hat nicht nur auf Entschädigung für Zeitversäum- 
nis und auf Erstattung der ihm verursachten Kosten, sondern außer- 
dem auf angemessene Vergütung für seine Mühewaltung Anspruch ?). 
8 95. Das Begnadigungsrecht *). 
I. Die staatsrechtliche Natur. 
Die Begnadigung ist ein Eingriff der Staatsgewalt in die Rechts- 
pflege zugunsten eines Verurteilten oder eines der Strafverfolgung 
Sachverständigen zu vernehmen, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, 
daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 
1) Strafprozeßordnung $ 77. Militärstrafgerichtsordnung $ 213. Zivilprozeßord- 
nung $ 409. Gegen Militärpersonen im aktiven Dienst erfolgt die Festsetzung und 
die Vollstreckung der Strafe auf Ersuchen durch die Militärgerichte. 
2) Strafprozeßordnung 8 84. Militärstrafgerichtsordnung 8 208, Abs. 2. Zivil- 
prozeßordnung $ 413. Verordnung über die Einrichtung des Patentamts vom 18. Juni 
1877, $ 12 (Reichsgesetzbl. S. 536). Gebührenordnung $$ 3, 4, 13, 14 Ziff. 2, 15. 
*, Heinze in Holtzendorffs Handbuch des Strafrechts II, S. 629 ff.; Meves 
in Holtzendorffs Handbuch des Strafprozeßrechts II, S. 493 ffl.; Loeb, Das Begna- 
digungsrecht (Gielsener Dissertation), Worms 1881; Binding, Handbuch des Straf- 
rechts I, S. 860 ff. und Grundriß, 5. Aufl. I, $ 110; John, Strafprozeßordnung I, 
S. 108 ff.; H. Meyer, Deutsches Strafrecht $ 46 (4. Aufl., 1888); Elsaß, Das Be- 
gnadigungsrecht (Straßburger Dissertation), Mannheim 1888; Merkel; Strafrecht
	        

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