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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • § 74. Das Eisenbahnwesen.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

s$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 59 
von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen des 
Postgesetzes und des Reglements beobachtet sind!)., Der Ausdruck 
Postsendungen umfaßt alle Transporte, mit denen sich die Post über- 
haupt befaßt, ausgenommen die Beförderung von Reisenden. Aber 
auch binsichtlich der Reisenden besteht derselbe Grundsatz, wenn- 
gleich er im Gesetz nicht ausgesprochen ist; jedoch mit der Be- 
schränkung, daß die Annahme von Reisenden wegen mangelnden 
Platzes verweigert werden darf? Ebenso »hat jedermann gegen Zah- 
lung der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen 
Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen telepho- 
nischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten Anlagen«°). Diese Grundsätze beruhen auf der Oeffent- 
lichkeit der Postanstalt und haben keinen Zusammenhang mit dem 
Postzwang. Der Rechtssatz beschränkt sich aber auf die Vorschrift, 
daß die Benützung der Post- und Telegraphenanstalt niemandem ver- 
wehrt oder im einzelnen Falle an erschwerte Bedingungen ge- 
knüpft werden darf. Dagegen ist es der Postverwaltung überlassen, 
durch Reglement allgemein die Voraussetzungen für Uebernahme von 
Beförderungen zu bestimmen*) und zwar auch hinsichtlich der dem 
Postzwange unterworfenen .Gegenstände°’). Die Post steht in dieser 
Hinsicht einem Privatunternehmer gleich, der die Bedingungen, unter 
denen er zum Abschluß von Geschäften bereit ist, nach eigenem Er- 
messen bestimmen kann; und nur darin ist sie von ihm verschieden, 
daß sie alle auf Grund der von ihr aufgestellten Bedingungen ihr offe- 
rierten Geschäfte abschließen m u. 
Eine ausdrückliche gesetzliche Anerkennung hat dieser Grundsatz 
im 8 3 des Postgesetzes hinsichtlich des Vertriebes politischer Zeitungen 
gefunden. Keineim Gebiete des Deutschen Reiches erschei- 
nende politische Zeitung darf vom Postdebit ausgeschlossen werden ; 
für alle diese Zeitungen müssen hinsichtlich der Berechnung der Ge- 
bühren, welche für die Beförderung und Debitierung zu erheben sind, 
gleichmäßige Grundsätze angewendet werden und die Post ist ver- 
1) Postgesetz 83. Coermann, Zeitschrift für Eisenbahnrecht Bd.24, S. 411 ff. 
(1908). 
2) Postordnung $ 51, Nr. V— VIII. Die Zurückweisung von Reisenden, wenn noch 
verfügbare Plätze vorhanden sind, oder die Bevorzugung von Reisenden, die sich 
später gemeldet haben, vor früher Angemeldeten ist unstatthaft und würde einen 
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beamten begründen. 
3) Telegraphengesetz85, Abs.1. Telegraphenordnung $1. Die Reihen- 
folge der Beförderung richtet sich nach der Zeit der Aufgabe, vorbehaltlich der regle- 
mentsmäßig angeordneten Bevorzugung der Staatsdepeschen und der als „dringlich“ 
bezeichneten Depeschen. Telegraphenordnung 88 2 u. 8. 
4) Postgesetz $ 50, Ziff. 1. Telegraphengesetz $ 5, Abs. 2. 
5) Z. B. Maximalgewicht, Format, Adresse, Art des Verschlusses der Briefe, Form 
der Anweisungen und Postschecks. Vgl. Postordnung $ 1ff. Abfassung telegraphi- 
scher Depeschen. Telegraphenordnung $ 3.
	        

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