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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

98 $ 101. Das stehende Heer. 
müßte und die Reichsregierung eine Verfassungsverletzung begehe, 
wenn sie für die Erhaltung des Heeres Ausgaben mache, absurd, da 
ihre Durchführung der Vernichtung nicht nur des Deutschen Reichs 
sondern auch des Deutschen Volkes gleich käme; sie hat ihr Analo- 
gon in der ebenso absurden Theorie — oder ist mit ihr identisch — 
daß die Regierung beim Mangel eines Etatsgesetzes gar keine Ausgaben 
zu leisten befugt sei. Die auf Gesetz beruhenden Ausgaben, die auf 
dauernden, vom Bundesrat und Reichstag beschlossenen Einrich- 
tungen beruhenden Ausgaben und die zur Erhaltung der Brauchbar- 
keit des Heeres notwendigen Ausgaben wird die Regierung fort- 
leisten dürfen und müssen; aber allerdings auf ihre Verantwortlichkeit. 
Il. Die Territorialeinteilung. 
Das Bundesgebiet wird in militärischer Hinsicht in Bezirke ein- 
geteilt, und zwar in 24 Armeekorpsbezirke '), welche wieder in Divisions- 
und Brigadebezirke und in Landwehr- und Kontrollbezirke (Kompag- 
niebezirke, Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter) eingeteilt 
werden ?). Diese Einteilung hat in dreifacher Beziehung juristische 
Bedeutung. 
1. Sie liegt der Organisation der Landwehr zugrunde. 
Siehe $ 102. Da nun diese Organisation vom Kaiser bestimmt wird 
(Art. 63 der Reichsverfassung), so folgt daraus, daß der Kaiser auch 
die Militär-Territorialeinteilung zu bestimmen hat). 
2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeresergän- 
zung); demgemäß lehnt sich die Einrichtung der Ersatzbehörden 
an die Einteilung des Reichsgebietes in Militärbezirke an, und jeder 
Landwehrbezirk bildet entweder ungeteilt einen Aushebungsbezirk 
oder er zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, für deren Abgrenzung 
auf die entsprechenden Zivil-Verwaltungsbezirke Rücksicht zu nehmen 
ist’). In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreiseinteilung besteht, 
bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreise 
können zwar in mehrere Aushebungsbezirke geteilt werden, dies ist 
aber nicht zulässig hinsichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis 
bilden °). 
1) Dem preußischen Gardekorps entspricht kein Bezirk. 
2) Militärgesetz $S 5; RG. v. 14. Juni 1912 (RGBl. S. 391). — RG. v. 27. Januar 
1890 (RGBl. S. 7). ' 
3) Motive zum Entwurf des Militärgesetzes $ 5. 4) Militärgesetz $ 5, Abs. 3. 
5) Militärgesetz 5 30, Ziff. 1 und 2. Die Militärkonventionen enthalten 
meistens die Zusicherung, daß die Abgrenzung und Abänderung der Aushebungsbe- 
zirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Zivilbehörden erfolgen werde. Hes- 
sen Art. 10; Baden Art. 9; Oldenburg Art. 9; Thüringen Art.5; Anhalt 
Art.5; Schwarzburg Art.5; Lippe Art.5; Schaumburg Art. 4. Oder es 
ist eine bestimmte Abgrenzung vereinbart; so in Lübeck Art. 8; Hamburg S$SI1l; 
Bremenß 18. 
6) Wehrordnung I, $ 1, Ziff. 5.
	        

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