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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 101. Das stehende Heer. 99 
3. Die kommandierenden Generale sind die Militärbefehls- 
haber in den Armeekorpsbezirken') Ihrem Befehle sind daher 
auch die, zum Verbande eines anderen Armeekorps gehörenden Trup- 
penteile unterstellt, wenn dieselben in dem Armeekorpsbezirk ihren 
Garnisonsort erhalten, und sie sind befugt, gegen die Zivilbehörden 
aller zu ihrem Armeekorpsbezirk gehörenden Staaten alle diejenigen 
amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im Militärbefehl 
enthalten sind ?). 
IV. Die Kriegsformation des Heeres. 
Dieselbe wird vom Kaiser bestimmt °). Gesetzliche Vorschriften 
darüber sind nicht erlassen; die vom Kaiser ergangenen Anordnungen 
sind in dem »Mobilmachungsplan« enthalten *). Die wesentlichsten 
Unterschiede der Kriegsformation des stehenden Heeres von der Frie- 
densformation bestehen in der größeren Kopfstärke (Kriegsstärke) der 
Kadres, in der Formierung von Ersatz-ITruppenkörpern bei den Re- 
gimentern usw. behufs Ausbildung von Rekruten und behufs Nach- 
sendung ausgebildeter Rekruten zum Ersatz für die Abgänge bei den 
im Felde stehenden Truppen, sodann in der Bildung gewisser, im 
Frieden entbehrlicher Formationen, insbesondere Feldeisenbahn- und 
Feldtelegraphie-Abteilungen, Feldpost, Munitionsdepots, Etappenkonı- 
mandos, Lazarette, Feld-Proviantämter usw., und endlich in der Ein- 
setzung von stellvertretenden Kommando- und Militärverwaltungs- 
Behörden. Im allgemeinen bleiben die taktischen Verbände der Frie- 
densorganisation auch im mobilen Zustande erhalten, insbesondere 
die Einteilung in Brigaden, Divisionen und Armeekorps. Das Heer 
zerfällt in den mobilen und den nicht mobilen Teil; im mobilen Zu- 
stande befinden sich die Feldtruppen nebst den zu ihnen gehörenden 
Kommando- und Verwaltungsbehörden; dagegen sind die Ersatztrup- 
pen und die Besatzungstruppen, sowie die stellvertretenden Kom- 
mando- und Verwaltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zustand 
beginnt mit dem Tage des Erlasses des Mobilmachungsbefehls und 
hört mit dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in- 
folge der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen’) 
und die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des 
Kriegszustandes °). 
—— 
  
1) Militärgesetz $ 5b, Abs. 2. 
2) Das Militärgesetz fügt rücksichtsvoll die Worte hinzu, „unbeschadet der Sou- 
veränitätsrechte der einzelnen Bundesstaaten“. 
-3) Militärgesetz 8 6. 
4) Für das bayerische Kontingent ist der Mobilmachungsplan zwar vom Könige 
zu erlassen, allein in „voller Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehen- 
den Normen“. Vertrag vom 23. November 1870, III, $ 5, Ziff. 3, Abs. 2. 
5) Zu unterscheiden von „Beförderungen zu einer höheren Charge“. 
6) Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege vom 29. August 
1868 s 15 (bei v. Helldorff, Dienstvorschriften III, Abt. 2; S. 4).
	        

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