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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 102. Die Landwehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

100 & 102. Die Landwehr. 
8 102. Die Landwehr. 
I. Mit dem Kadresystem hängt die Institution der Landwehr eng 
zusammen. Die in den Kadres des stehenden Heeres ausgebildeten 
Mannschaften bilden einen Vorrat, aus welchem im Falle eines Krieges 
die notwendige Verstärkung der Streitkräfte entnommen wird. Dies 
kann aber in doppelter Weise geschehen; entweder durch Erhöh- 
ung des Präsenzstandes der dem stehenden Heere angehörenden 
Kadres oder durch Formierung neuer Truppenkörper, die im Frieden 
nicht vorhanden sind, sondern deren Bildung nur vorbereitet ist. 
Beide Arten der Verwendung haben in der deutschen Heeresverfas- 
sung Platz gefunden. Die jüngeren Jahrgänge der ausgebildeten und 
von den Fahnen bereits entlassenen Mannschaften werden im Falle 
der Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung in die Kadres des stehen- 
den Heeres eingestellt und zur Erhöhung derselben bis zur Kriegs- 
stärke verwendet; sie werden als die »Reserve« bezeichnet'). Die 
Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere umfaßt auch das Re- 
serveverhältnis mit; besondere »Reservekadres« gibt es nicht?). Da- 
gegen die älteren Jahrgänge der ausgebildeten wehrpflichtigen Mann- 
schaften werden, falls ihre Einberufung erfolgt, in der Regel in 
besondere Truppenkörper eingestellt). Diese älteren Jahrgänge heißen 
die »Landwehr«; durch das Gesetz vom 11. Februar 1888 ist die- 
selbe in zwei Aufgebote eingeteilt worden ?). | 
Die Organisation der Landwehr ist nach Art. 63, Abs. 4 der Reichs- 
verfassung vom Kaiser zu bestimmen; in Bayern vom König von 
Bayern in Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer erlassenen 
Anordnungen. Diese Regelung ist ergangen für das preußische Heer 
und die unter preußischer Verwaltung stehenden Kontingente durch 
die Heerordnung vom 28. September 1875, deren zweiter Teil als 
»Landwehrordnung« bezeichnet ist’. An die Stelle derselben ist 
nunmehr die Heerordnung vom 22. November 1888 getreten. 
Die Heerordnung ist nach Vorschrift des Art. 63, Abs. 5 der Reichs- 
verfassung (siehe oben S. 19 fg.) auch in Sachsen und Württemberg 
von den Kontingentsherren?) in Kraft gesetzt worden. Für 
1) Wehrgesetz $ 6. 
2) Die „Ersatztruppenteile“ haben, wie bereits erwähnt, eine völlig andere Be- 
deutung; sie dienen vorzugsweise gerade zur Aufnahme und Ausbildung von Re- 
kruten. 
3) Ueber den Unterschied zwischen der Reservedienstpflicht und der Landwehr- 
dienstpflicht vgl. unten $ 106, V. 
4) Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 2 und 3. 
5) Durch die Kabinettsordre vom 28. September 1875 ist die Verordnung betreffend 
die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867 aufgehoben worden; an ihre Stelle 
ist die Landwehrordnung getreten. 
6) Unbekümmert um die von Meyer, Brockhaus und besonders Hänel
	        

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