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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 102. Die Landwehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 35 
12. Waldeck vom 24. November 1877 (an Stelle der Konvention 
vom 6. August 1867). 
13. Schaumburg-Lippe vom 25. September 1873 (an Stelle 
der Konvention vom 30. Juni 1867). 
14. Lippe-Detmold vom 14. November 1873 (an Stelle der 
Konvention vom 26. Juni 1867). 
15. Lübeck vom 27. Juni 1867. 
16. Bremen vom 27. Juni 1867. 
17. Hamburg vom 23. Juli 1867. 
18. Endlich können hier erwähnt werden die Instruktion vom 
10. April 1872 über die Ressortverhältnisse in 
Elsaß-Lothringen, welche auf Grund einer Verein- 
barung unter den Kriegsministerien der beteiligten Staaten 
ergangen ist!), sowie die Vereinbarung zwischen Preußen, 
Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm. 
de dato Ulm den 16. Juni 1874 ?). 
8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches *). 
. Kommandos und Verordnungen in Militär- 
sachen?) sind Unterarten des Dienstbefehles; der Rechtsgrund für 
die Verbindlichkeit des Befehles ist für beide Arten die Dienstpflicht 
und die in derselben enthaltene Pflicht zum Gehorsam. Was vom 
Dienstbefehl im allgemeinen gilt (siehe Bd. 1 S. 460 ff. u. über Ver- 
ordnungen Bd. II S. 198), findet auch auf die der bewaffneten Macht 
erteilten Befehle Anwendung. 
Trotz dieser Verwandtschaft besteht aber zwischen beiden Arten 
von Befehlen ein wichtiger Unterschied. Die Vorschrift, daß Regie- 
1) Militärgesetze I, S. 182. Nach Abschluß der braunschweigischen Konvention 
ist die Instruktion abgeändert worden durch Erlaß vom 1. April 1886 (ebendaselbst 
S. 193). 
2) Diese Vereinbarung ist teilweise abgeändert worden hinsichtlich des Fuß- 
artilleriebataillons Nr. 13 durch die Uebereinkunft vom 2./18. September 1893. Siehe 
Militärgesetze I S. 175 ff. 
*, Gümbelin Hirths Annalen 1899, S. 157 ff. Marschallv. Biberstein, 
Verantwortlichk. u. Gegenzeichnung bei Anordnungen des obersten Kriegsherrn. 
Berlin 1911. 
3) In den vorigen Auflagen lautete der Gegensatz, von dem hier gehandelt wird, 
„Armeebefehl und Armeeverordnung“. Nach den Ausführungen v. Marschalls 
sind diese Ausdrücke aber unzutreffend, obwohl sie in der Literatur weit verbreitet 
sind. v. MarschallS.55ff. Die Bezeichnung Armeebefehl wird herkömmlicher- 
weise gerade da angewendet, wo nichts oder nichts wesentliches „befohlen“ wird, 
sondern für allerh. Ansprachen an die Truppen, Bezeugung der Zufriedenheit mit 
ihren Leistungen im Manöver oder im Kriege u. dgl. v. Marschall S. 204 ff. 
339 ff. Den Armeebefehlen entsprechen genau die Marinebefehle. S. 270 Der Aus- 
druck „Armeeverordnung“ ist in der Praxis ungebräuchlich. Man bezeichnet Anord- 
nungen in Militärsachen als „Kabinettsordres“ oder „Allerh. Erlasse“ und stellt ihnen 
„Verordnungen in Militär- und Marineangelegenheiten gegenüber“.
	        

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