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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

114 8 104. Die Militärverwaltung. 
samten Sanitätswesens werdenSanitäts-Inspektionen für einen 
Bereich von 4—5 Armeekorps bestellt, an deren Spitze ein Obergeneral- 
arzt steht; sie sind der Medizinalabteilung des Kriegsministeriums un- 
mittelbar unterstellt'). 
2. Das Lazarettwesen. 
a) Die Friedenslazarette?). Garnisonlazarette sind einzu- 
richten in allen Garnisonen, welche dauernd mit Truppen in der Etats- 
stärke von mindestens 600 Mann belegt sind. Auch können in Fällen 
eines vorübergehend gesteigerten Bedürfnisses Hilfslazarette resp. Orts- 
lazarette eingerichtet werden°®). Die einzelnen Friedenslazarette stehen 
zwar unter einer einheitlichen Verwaltung, die aber einerseits den 
Intendanturen und dem Militärökonomiedepartement und andererseits 
den Sanitätsämtern und der Militärmedizinalabteilung (Generalstabsarzt) 
untergeordnet ist. Von den Intendanturen ressortiert die admini- 
strative und ökonomische Partie, die Anstellung des Verwaltungsper- 
sonals, die Anschaffung der Gebäude und Grundstücke und des Lazarett- 
gerätes, der Verpflegungshaushalt und das ganze Kassen- und Rech- 
nungswesen ®.. Zum speziellen Ressort der Sanitätsämter gehört 
die Aufsicht über die Ausführung des gesamten Krankendienstes, über 
das ärztliche Personal, über die Dispensieranstalten und über die An- 
schaffung von Medikamenten). Beide Behörden müssen im gegen- 
seitigen Einverständnis ihre Anordnungen treffen ®). 
Die Friedenslazarette stehen unter einem Chefarzt, der zugleich 
eine etatsmäßige Stelle als Divisionsarzt oder als [ruppen- oder Garni- 
sonsarzt einnimmt’). Derselbe führt den Befehl über das Lazarett 
und er ist der Vorgesetzte des gesamten für den Dienst des Lazaretts 
bestimmten militärischen, ärztlichen und administrativen Personals, 
welches demgemäß seinen Anordnungen unbedingt Folge leisten muß). 
In Garnisonen, in denen wenigstens drei Stabsärzte bzw. Oberstabs- 
ärzte vorhanden sind, werden für die verschiedenen Krankheitsformen 
Krankenstationen eingerichtet und »ordinierenden« Sanitätsoffizieren 
übergeben, welche das Sanitätsamt ernennt. Sie haben das eigentliche 
Heilverfahren am Krankenbett zu leiten und die Kranken täglich 
wenigstens einmal zu besuchen; ihren Aufforderungen zu Konsultatio- 
nen bei Lazarettkranken ist der Chefarzt verpflichtet, Folge zu leisten °). 
1) Dienstvorschrift für die Sanitätsinspektionen vom 1. Juni 1906. 
2) Friedenssanitätsordnung vom 16. Mai 1891, Ill. Teil(S.58 ff.) Durch 
dieselbe ist das Reglement für die Friedenslazarette der preuß. Armee vom 5. Juli 
1852 nebst den zur Ergänzung desselben erlassenen Instruktionen aufgehoben worden. 
3) Friedenssanitätsordnung $ 42—47. 4) Friedenssanitätsordnung $ 52. 
5) Ebendaselbst $ 51. 6) Ebendaselbst $ 53. 
7) Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazaretts von ander- 
weitigen dienstlichen Funktionen teilweile entbunden werden. Friedenssanitäts- 
ordnung 8 56, Ziff. 2. 
8) Friedenssanitätsordnung & 58. Ueber seine Pflichten vgl. ebenda $ 59. 
9) Friedenssanitätsordnung $ 73—80.
	        

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