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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 104. Die Militärverwaltung. 119 
schließen, erfolgt die Bestellung der militärischen Mitglieder und deren 
Stellvertreter, beziehentlich die Feststellung der Reihenfolge, in welcher 
sie zu den Gerichtssitzungen berufen werden, vor dem Beginn des Ge- 
schäftsjahres!),. Sämtliche Gerichte sind Kollegialgerichte, in welchen 
jeder Richter eine Stimme hat; zu einer jeden dem Angeklagten nach- 
teiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft, ist eine Mehr- 
heit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich 2. Als Richter kön- 
nen nur Offiziere im aktiven Dienst, welche seit mindestens einem 
Jahre dem Heere oder der Marine angehören, mitwirken °). 
7. Die Zuständigkeit und Zusammensetzung der erkennenden Ge- 
richte ist folgende: 
a) Die Standgerichte. Sie sind zuständig für die Strafsachen 
der niederen Gerichtsbarkeit‘) und bestehen aus drei militärischen 
Richtern, und zwar einem Stabsoffizier, einem Hauptmann und einem 
Oberleutnant >). 
b) Die Kriegsgerichte. Sie sind zuständig in erster Instanz 
für die Verhandlung und Entscheidung in den nicht zur Zuständig- 
keit der Standgerichte gehörigen Strafsachen und in zweiter Instanz 
über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Standgerichte®). 
Sie bestehen aus fünf Richtern, nämlich einem Kriegsgerichtsrate und 
vier Offizieren, wenn jedöch der Gerichtsherr nach den Umständen 
des Falles annimmt, daß auf Todesstrafe oder auf Freiheitsstrafe von 
mehr als sechs Monaten zu erkennen sei, so ist das Kriegsgericht mit 
zwei Kriegsgerichtsräten und drei Offizieren zu besetzen. Die Rang- 
klassen, denen die militärischen Richter angehören müssen, richten 
sich nach dem Range des Angeklagten‘). In der Hauptverhandlung 
hat der rangälteste Offizier den Vorsitz; dagegen führt der dienstälteste 
Kriegsgerichtsrat die Verhandlungen‘). 
c) Die Oberkriegsgerichte entscheiden in zweiter Instanz 
über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Kriegsge- 
richte in erster Instanz’). Sie werden bei den Generalkommandos 
und bei dem Oberkommando der Marine gebildet und bestehen aus 
sieben Richtern, nämlich zwei Oberkriegsgerichtsräten und fünf Offi- 
zieren, deren Rang sich ebenfalls nach dem des Angeklagten be- 
stimmt !°). 
1) 8 41, 53, 68. Vgl. auch $ 88. Die Bestellung erfolgt vom Gerichtsherrn; 
ist jedoch der Angeklagte ein General, so erfolgt die Berufung der militärischen 
Richter durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde durch den Kaiser. 
Hinsichtlich der Admirale und der Generale der Marine erfolgt die Berufung durch 
den Kaiser. $ 18, Abs. 4. 
2) 8 323. 
3) 8 40. Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und obere Militär- 
beamte sind an Stelle der Offiziere des niedrigsten Dienstgrades zu berufen, wenn 
der Angeklagte einer dieser Klassen angehört. 8 55. 
4) 5 45, 5) $ 38. 6) 8 62. 7) $ 49—51, 54, 57. 
8) 8 61. 9) 8 65, Abs. 1. 10) 8 65, Abs. 2—67.
	        

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