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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

120 S 104. Die Militärverwaltung. 
d) Das Reichsmilitärgericht') in Berlin entscheidet über 
das Rechtsmittel der Revision ?). Die Senate beschließen und entschei- 
den in der Besetzung von vier militärischen und drei juristischen Mit- 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden; falls aber die Revision ledig- 
lich auf Verletzung einer Prozeßvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes 
der allgemeinen bürgerlichen Gesetze gestützt wird, in der Besetzung 
von vier juristischen und drei militärischen Mitgliedern °). 
8. Besondere Bestimmungen gelten für das Verhältnis »im Feld« 
und »an Bord« und zwar hinsichtlich des Umfangs der Militärgerichts- 
barkeit, der Gerichtsverfassung und des Verfahrens. Die Sonderbe- 
stimmungen »für das Feld« treten in Kraft für die Dauer des mo- 
bilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Teile des Heeres 
oder der Marine und für die Besatzung eines festen Platzes, solange 
derselbe vom Feinde bedroht ist‘). Die besonderen Vorschriften für 
das Verhältnis »an Bord« finden Anwendung auf die zum Dienste in 
außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Antritt der Reise 
bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer und außerdem auf alle 
Schiffe, solange sie sich im Kriegszustande befinden >). 
Die niedere Gerichtsbarkeit hat im Felde und an Bord einen er- 
heblich erweiterten Umfang‘), und der Gerichtsherr der höheren Ge- 
richtsbarkeit kann die Strafverfolgung in einer größeren Zahl von Ver- 
gehen dem niederen Gerichtsherrn zuweisen ’. Demgemäß dürfen die 
Standgerichte auf höhere Strafen erkennen). 
Bei den Feld- und Bordstandgerichten erfolgt die Berufung sämt- 
licher Richter für den einzelnen Fall, und es ist nicht erforderlich, 
daß sie seit mindestens einem Jahre dem Heere oder der Marine an- 
gehören’). Bei den Feld- und Bordkriegs- und ÖOberkriegsgerichten 
können die juristischen Mitglieder, soweit die Umstände dies erfordern, 
durch Offiziere ersetzt werden !°). Hinsichtlich der Generale bestimmt 
(nicht der Kontingentsherr, sondern) der Kaiser den Befehlshaber, 
welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszuüben hat, und beruft 
das erkennende Gericht !!), Den Sitz des Reichsmilitärgerichts oder 
einzelner Senate kann der Kaiser verlegen °?). 
1) Siehe Bd.I, S. 414. Geschäftsordn. für das Reichsmilitärgericht vom 13. März 
1909. Zentralbl. S. 110. 
2) 8 71. 3) 8 84. 
4) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung Art.5. Der Eintritt sowie 
die Beendigung dieses Zustandes ist vom Gouverneur oder Kommandanten dienstlich 
bekannt zu machen. Auch wenn die Festung in Kriegszustand erklärt, aber vom 
Feinde nicht bedroht ist, bleiben die Sonderbestimmungen außer Anwendung. 
5) Einführungsgesetz Art. 6. 6) $ 16. 7) 8 683. 
8) $ 47. 9) 8 44. 
10) 8 98. Auch können in den Fällen der $$ 55, 56 im Felde und an Bord die 
Sanitätsoffiziere, Ingenieure und oberen Militärbeamten im Bedürfnisfalle durch Offi- 
ziere ersetzt werden. 8& 59. 
11) $ 21 und 8 18, Abs. 4. 12) $ 72, Abs. 2.
	        

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