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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8104. Die Militärverwaltung. 125 
dieser Behörde unterstellt sind, sind die Unteroffizierschulen!) 
uud Unteroffiziervorschulen ?), die Infanterieschießschule in Spandau’) 
und die Zentralturnanstalt in Berlin. 
6. Das Militärreitinstitut in Hannover*#. An der 
Spitze des Instituts steht ein Chef mit den Einkünften und der Ge- 
richtsgewalt eines Divisionskommandeurs; er hat die Befugnis, dem 
Könige direkt zu berichten und ist nur in den ökonomischen Be- 
ziehungen dem Kriegsministerium untergeordnet. Das Institut zerfällt 
in zwei voneinander unabhängige Abteilungen, deren jede unter einem 
Direktor steht, die Offizierreitschule und Kavallerie- 
Unteroffizierschule°). 
7. Artillerieschulen. 
a) Die Artillerieschießschule ist durch Kabinettsordre 
vom 20. Februar 1890 (Armeeverordnungsbl. 8.31 fg.) getrennt worden 
in eine »Schießschule der Feldartillerie«e und eine »Schießschule der 
Fußartilleriex; erstere untersteht dem Inspekteur der Feldartillerie, 
letztere dem Generalinspekteur der Fußartillerie. 
b) Die Oberfeuerwerkerschule in Berlin ist in ihren Ein- 
richtungen geregelt durch die Kabinettsordre vom 3. August 1869. Sie 
ist dazu bestimmt, die Aspiranten des Feuerwerkspersonals von der 
Artillerie des Landheeres auszubilden und die Berufsprüfung zum 
Oberfeuerwerker resp. zum Zeugfeuerwerks-Leutnant abzuhalten). 
Jeder Schüler muß bei Antritt seines Kommandos zur Oberfeuerwerker- 
schule etatsmäßiger Unteroffizier sein und durch eine Vorprüfung sich 
über das erforderliche Maß der Vorbildung ausweisen’). 
1) Die Aufnahme in eine Unteroffizierschule erfolgt nur, wenn sich der Eintre- 
tende zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der 
Unteroffizierschule an einen Truppenteil verpflichtet. Wehrordnung 8 87. 
2) Die Grundbestimmungen für die preuß. Unteroffiziervorschulen sind ergangen 
am 31. März 1888; Abänderungen am 16. Mai 1891 (Armeeverordnungsbl. 1891, S. 149). 
3) Vgl. Kabinettsordre vom 5. Dez. 1912 (Armeeverordnungsbl. S. 321). Bayern 
hat seit 1872 eine besondere Militärschießschule. Vgl. Bestimmungen vom 16. Febr. 
1872 im Verordnungsbl. des bayer. Kriegsministeriums S. 59. 
4) Vgl. die durch Kabinettsordre vom 4. Juli 1867 genehmigten „Grundzüge für 
die Errichtung eines Militärreitinstituts“ bei v. Helldorff a. a. O. und die Dienstord- 
nung für das Militärreitinstitut vom 30. November 1900 (Armeeverordnungsbl. S. 540). 
— In Bayern besteht eine ähnliche Reitschule unter dem Namen „Equitationsan- 
stalt“. Ueber ihre Formation vgl. das Verordnungsblatt des bayer. Kriegsministeriums 
1873, S. 375. Für das sächsische Kontingent besteht eine Militärreitanstalt in 
Dresden. 
5) Kabinettsordre vom 17. Mai 1872 (Kriegsminist.-Reskript vom 30. Mai 1872), 
Armeeverordnungsbl. S. 194. 
6) Eine analoge Schule in München ist am 1. Oktober 1876 errichtet worden. 
7) Vorschriften über den Unterrichtsplan, die Dienstordnung, die Aufnahme- 
bedingungen, die ökonomischen Verhältnisse der Anstalt usw. sind zusammengestellt 
bei v. Helldorff Tl. I, Abtl. 3, S. 120ff. Eine neue Dienstanweisung ist am 1. April 
1897 erlassen worden. Siehe Armeeverordnungsbl. S. 136.
	        

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