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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95. Allgemeine Prinzipien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$S 95. Allgemeine Prinzipien. 9 
nach der Reichsverfassung ihnen zustehenden militärischen Hoheits- 
rechte dem Könige von Preußen zur Ausübung übertragen 
und sich nur gewisse Ehrenrechte von geringer staatsrechtlicher und 
politischer Bedeutung vorbehalten haben. Durch diese freiwillige Ab- 
tretung der in der Kontingentsherrlichkeit enthaltenen, durch die 
Reichsverfassung den Landesherren zuerkannten Rechte an den König 
von Preußen wird für diese Staaten tatsächlich derselbe 
Zustand begründet, als hätte die Reichsverfassung ihnen die Militär- 
hoheit und die Verwaltung ihrer Kontingente gänzlich entzogen 
und das Heer ebenso wie die Marine zur Institution des Reiches ge- 
macht. Für das Reich aber entsteht ein tatsächlich zwar sehr ein- 
facher, juristisch aber sehr komplizierter Rechtszustand; denn das 
Reich als solches hat durch die erwähnten Konventionen kein 
weitergehendes Recht erlangt, als die Reichsverfassung ihm zu- 
schreibt; alle von den Einzelstaaten aufgegebenen Rechte sind Preu- 
Ben zugefallen; die Kontingente der erwähnten Einzelstaaten sind 
nicht Reichstruppen geworden, sondern dem preußischen Kontingente 
zugewachsen, sie stehen nicht unter Verwaltung des Reiches, sondern 
unter preußischer Verwaltung‘), Während die Reichsverfassung von 
dem Grundsatz ausgeht, daß es so viele Armeekontingente gibt, als 
Bundesglieder vorhanden sind, ist durch die Militärkonventionen das 
Resultat erzielt worden, daß nur vier getrennte Kontingente vorhan- 
den sind, das preußische, bayerische, württembergische und königlich 
sächsische. Das preußische Kontingent aber besteht aus Bestand- 
teilen, deren Zugehörigkeit auf drei verschiedenen Gründen beruht: 
der Kaiser ist als König von Preußen Kontingentsherr über die preu- 
Bischen Truppen kraft seines Monarchenrechts (jure proprio), 
über die elsaß-lothringischen Truppen kraft der Delegation der 
landesherrlichen Rechte seitens des Reiches durch das Gesetz vom 
9. Juni 1871, 8 3, über die Truppen der anderen Staaten kraft der 
Zession seitens der Landesherren und Senate durch die Militär- 
konventionen. 
Obwohl in der angegebenen Beziehung sämtliche Konventionen 
übereinstimmen ?), so enthalten sie doch im übrigen überaus mannig- 
fache und voneinander abweichende Anordnungen, so daß ein völlig 
gleichheitlicher Rechtszustand auch in den mit Preußen hinsichtlich 
der Militärverwaltung verbundenen Gebieten durchaus nicht besteht. 
Bei den betreffenden Lehren werden diese Bestimmungen Erwähnung 
1) Die Behauptung von Bielefeld im Archiv für Öffentl. Recht Bd. 16, 
S. 288 ff., daf3 durch die Militärkonvention mit Baden die badischen Truppen nicht 
dem preußischen Kontingent angegliedert, sondern zum Reichskontingent gemacht 
worden sind, steht mit dem Wortlaut der Konvention, den Grundsätzen der Reichs- 
verfassung und den tatsächlich bestehenden Verhältnissen in schroffem Widerspruch. 
2) Selbstverständlich mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden württem- 
bergischen und sächsischen.
	        

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