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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 105. Die Kriegsmarine. 127 
der Infanterieschulen unterstellt und ressortiert in ökonomischer Be- 
ziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die Grundsätze, 
nach welchen bei der Aufnahme von Soldatensöhnen in das Institut 
zu verfahren ist, sind durch Ministerialreskript vom 28. April 1870 
formuliert?). 
b) Das große Militärwaisenhaus zu Potsdam und 
Schloß Pretzsch ist zur Aufnahme und Erziehung von ehelich 
geborenen und bedürftigen Soldatenwaisen bestimmt; die Knaben 
evangelischer Konfession finden in Potsdam, die Mädchen evangeli- 
scher Konfession in Pretzsch, die katholischen Knaben und Mädchen in 
Haus Nazareth zu Höxter Aufnahme?). Der Inspekteur der Infanterie- 
schulen ist beauftragt, die Militärschule des Waisenhauses zu inspizie- 
ren und darüber an das Direktorium desselben zu berichten °). Im 
übrigen ressortiert die Verwaltung dieser Stiftung direkt vom preußi- 
schen Kriegsministerium. | 
c) Im Bereich des sächsischen Kontingents besteht die Soldaten- 
Knabenerziehungsanstalt zu Kleinstruppen. 
$ 105. Die Kriegsmarine. 
I. Für de Organisation der Marine als Anstalt des Reiches 
gab es bis zum Ende des 19. Jahrhunderts keine gesetzlichen Normen 
als die beiden Sätze des Art. 53 der Reichsverfassung, daß der Ober- 
befehl über die Kriegsmarine, die Organisation und Zusammensetzung 
derselben und die Ernennung der Offiziere und Beamten dem Kaiser 
zusteht, und daß der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsfloite 
und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand 
aus der Reichskasse bestritten wird. Durch diese Sätze wird 
die Marine zur unmittelbaren Reichsanstalt erklärt und 
die Zuständigkeit des Reichs im Gegensatz zu den Einzelstaaten scharf 
und klar festgesetzt, die Einrichtung der Marine selbst aber nach allen 
Richtungen hin völlig unbestimmt gelassen. Die dem Kaiser nach der 
Reichsverfassung zustehenden Machtbefugnisse konnten aber die man- 
gelnde gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, weil ihnen die Rechte des 
Bundesrates und des Reichstages zur Feststellung des Reichshaushalts- 
etats gegenüberstehen. Da die organisatorischen Vorschriften für die 
Marine stets ihre Ergänzung und gleichsam ihr Gegenstück in Geld- 
aufwendungen haben, so war der von der Reichsverfassung geschaf- 
1) Abgedruckt bei v. Helldorff I, 3, S. 93. Die früher mit dem Institut verbun- 
dene Unteroffiziervorschule ist seit 1899 davon getrennt. Armeeverordnungsbl. 1899, 
S. 27. 
2) Ueber die zu gewährenden Wohltaten vgl. die Bekanntmachung vom 29. Mai 
1897 (Armeeverordnungsbl. S. 152). 
3) Erlaß vom 11. Juli 1872. Eine „Militärwaisenhausordnung*“ ist 
durch Kabinettsordre vom 23. Dezember 1893 genehmigt worden. Armeeverordnungsbl. 
1894, S. 99.
	        

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