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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 135 
1. Die Wehrpflicht ist eine staatsbürgerliche Verpflichtung; 
sie beruht auf der Staats- resp. Reichsangehörigkeit und ist das Korrelat 
des staatsbürgerlichen Rechts auf Schutz. Die Wehrpflicht steht daher 
begrifflich im Gegensatz zur vertragsmäßigen Verpflichtung 
zur Leistung militärischer Dienste. Das System der allgemeinen Wehr- 
pflicht unterscheidet sich juristisch von dem Werbesystem, indem das 
erstere das Hoheitsrecht des Staates, von seinen Untertanen persön- 
liche Militärdienste zu verlangen, zur Grundlage hat, bei .dem letzteren 
dagegen ein solches Hoheitsrecht nicht anerkannt oder wenigstens 
nicht zur Durchführung gebracht wird, sondern die Leistung von mili- 
tärischen Diensten durch Verträge gesichert wird. Die Einführung der 
allgemeinen Wehrpflicht enthebt den Staat der Notwendigkeit, 
die erforderlichen Militärkräfte sich vertragsmäßig zu verschaffen, aber 
sie schließt diesen zweiten Weg nicht aus; soweit militärische Bedürf- 
nisse durch die allgemeine Wehrpflicht nicht völlig gedeckt werden, 
ist der Staat auf die vertragsmäßige Gewinnung der erforderlichen 
Kräfte hingewiesen. Dies gilt auch von der Heeresverfassung des Deut- 
schen Reiches; dieselbe beruht nicht ausschließlich auf der allgemei- 
nen Wehrpflicht und könnte mit ihr allein durchaus nicht erhalten 
werden; es besteht neben der staatsbürgerlichen Wehrpflicht die ver- 
tragsmäßige Dienstpflicht. Vgl. 8 107. 
2. Die Wehrpflicht umfaßt nicht alle für Zwecke der Landesver- 
teidigung bestimmten Dienste und Leistungen, sondern lediglich den 
Dienst in der organisierten, bewaffneten Macht, d. h. im Heere oder 
in der Marine und im Landsturm'). Wenn im Falle äußerster Not 
noch über die Mannschaften des Landsturmes hinaus ein Massenauf- 
gebot erfolgt, so kann auch dieser Befehl der Staatsgewalt mit Rechts- 
wirkungen ausgestattet sein?); aber ihm Folge zu leisten bildet nicht 
mehr den Inhalt der in der Reichsverfassung und den Militärgesetzen 
anerkannten allgemeinen Wehrpflicht. Ebensowenig begreift dieselbe 
solche Dienste, welche außerhalb des Verbandes der bewaffneten Macht 
geleistet werden, mögen dieselben auch der Tätigkeit des Heeres zugute 
kommen. Andererseits ist aber die Wehrpflicht nicht beschränkt auf 
den Waffendienst; sondern sie umfaßt alle militärischen Dienst- 
leistungen und es können nicht nur neben dem eigentlichen Waffen- 
dienst auch andere Dienstleistungen von dem Wehrpflichtigen gefor- 
dert werden, sondern diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht 
zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen, ihrem bürger- 
lichen Berufe entsprechenden Dienstleistungen fähig sind, können zu 
Bestimmungen für das Personal des Soldatenstandes der Marine“ vom 14. Juni 1888; 
abgeändert durch Verordnung vom 31. Januar 1898 (Marineverordnungsbl. S. 17) 
und vom 26. Juni 1899 (daselbst S. 197). 
1) Wehrgesetz 8 2. 
2) Vgl. die Motive zum Landsturmgesetz (Drucksachen des Reichstags II. Session 
1874, Nr. 14).
	        

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