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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 143 
I. Die Militärpflicht. 
1. Begriff. Militärpflichtig ist derjenige, welcher der Aushebung 
zum Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte unterworfen ist‘). 
Die Militärpflicht ist begrifflich der Wehrpflicht ganz gleichartig. Sie 
ist keine Dienstpflicht; sie enthält nicht die Obliegenheit zu Leistungen 
für das Heer oder die Flotte; der Militärpflichtige gehört nicht zur 
bewaffneten Macht; er unterliegt nicht der militärischen Disziplin und 
Rechtsordnung. Aber die Militärpflicht ist eine Aeußerung oder ein 
Teil der Wehrpflicht. 
Wehrpflichtig ist jeder, welcher dem Befehl zum Dienst in 
der bewaffneten Macht zu gehorchen verpflichtet ist, also auch dem 
Befehl zum Dienst im Landsturm, in der Landwehr und in der See- 
wehr; die Wehrpflicht umfaßt auch den aktiven Dienst selbst mit. Die 
Militärpflicht ist dagegen nur ein vorübergehendes Stadium der 
Wehrpflicht; sie bezieht sich nur auf die Aushebung 
zumstehenden Heere und zur Flotte; sie beginnt da- 
her erst mit dem Lebensalter, in welchem der Wehrpflichtige sich die 
Aushebung gefallen lassen muß, und sie endet mit der definitiven 
Entscheidung über die Dienstpflicht, gleichviel ob diese Entscheidung 
in der Aushebung für einen Truppen- oder Marineteil, oder in der 
Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Seewehr, oder in der Ausmuste- 
rung resp. Ausschließung vom Dienst besteht ?). Während die Wehr- 
pflicht mit dem vollendeten 17. Lebensjahre beginnt, fängt die Militär- 
pflicht erst am 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem der Wehr- 
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet®). Wenn der Wehrpflichtige 
schon vor diesem Zeitpunkt sich freiwillig zum Eintritt in das Heer 
oder die Flotte meldet und zur Erfüllung der Dienstpflicht zugelassen 
wird *), so wird er im juristischen Sinne überhaupt niemals militär- 
pflichtig, da er der Aushebung nicht mehr unterworfen ist’). Wenn 
andererseits ein Wehrpflichtiger die endgültige Entscheidung über seine 
Dienstpflicht dadurch unmöglich macht, daß er sich vor den Ersatz- 
behörden nicht zur Untersuchung stellt, so bleibt er bis zum 
Erlöschen seiner Wehrpflicht fortdauernd militär- 
pflichtig‘). 
1) Militärgesetz $ 10. — Die Wehrordnung $ 22, Ziff. 1 definiert: „Die Militär- 
pflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unter- 
werfen.“ Diese Definition ist juristisch nicht korrekt; denn der Militärpflichtige ist 
nicht verpflichtet „sich zu unterwerfen“, sondern er ist ohne seinen Willen und ohne 
sein Zutun der Aushebung unterworfen; die Militärpflicht ist ein Zustand. 
2) Wehrordnung $ 28, Ziff. 4. 
3) Wehrgesetz $ 6, Abs. 1; Militärgesetz $ 10; Wehrordnung $ 22, Ziff. 2. 
4) Wehrgesetz $ 10; Militärgesetz $ 12 (Novelle vom 6. Mai 1880). 
5) Militärgesetz $ 10; Wehrordnung 8 24, Ziff. 3. 
6) Wehrordnung $ 36, Ziff. 4 Es läßt sich zwar ein bestimmter Zeitpunkt an- 
geben, in welchem die Militärpflicht oder — was dasselbe ist — das militärpflichtige
	        

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