Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 145 
meldungen der Militärpflichtigen, sowie amtlicher Ermittelungen ge- 
führt. Die Regelung und Kontrolle der Führung innerhalb des Aus- 
hebungsbezirkes ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission; 
zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Stammrollen ist die in 
der dritten Instanz fungierende Zivilbehörde befugt. Die Eintragungen 
erfolgen in alphabetischer Ordnung der Militärpflichtigen. In die Listen 
sind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Beginn 
des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind; sie werden je- 
doch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
Zum 1. Februar jedes Jahres werden die Stammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre, unter Beifügung der Auszüge aus den 
Geburtsregistern und der Benachrichtigungsschreiben über Todesfälle, 
an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. Derselbe 
veranlaßt, soweit erforderlich, die Berichtigung der Stammrollen, fer- 
tigt auf Grund derselben für jedes Jahr die alphabetische Liste, d. h. 
die Zusammenstellung aller in den Stammrollen eines Jahres ent- 
haltenen Militärpflichtigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und 
sendet sodann die Stammrollen dem Gemeindevorsteher zurück '!). 
b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militärpflicht die 
Verpflichtung, sich bei der Behörde des Ortes, in welchem sie die 
Militärpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahmein die Rekru- 
tierungsstammrolle anzumelden. Die Meldung muß in 
der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen und ist alljährlich so lange zu 
wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht 
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist; es sei denn, daß der Militär- 
pflichtige von der Wiederholung der Anmeldung auf einen bestimmten 
Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich befreit ist oder über 
das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden ist. Verlegt der Militär- 
pflichtige nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres seinen 
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- 
bezirk, so hat er dies sowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die 
Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an seinem 
neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden. Eine Ver- 
säumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Erfüllung der 
Meldepflicht). 
c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur 
Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig abwesend 
sind, so haben ihre Angehörigen, d. h. ihre Eltern, Vormünder, 
Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie anzu- 
melden 3). 
d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wirdan den 
Militärpflichtigen und deren Angehörigen, sofern ihnen ein Verschulden 
1) Wehrordnung $ 46 und 47. Fassung vom 8. Dezember 1913. Ueber die Re- 
Sstantenlisten ebendaselbst $ 48. Ueber die Berichtigung der Grundlisten $ 49. 
2) Wehrordnung $ 25, Ziff. 10. 3) Wehrordnung $ 25, Ziff. 6.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment