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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

S 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 147 
stellt; er muß sich einer körperlichen Untersuchung unterwerfen und 
sich zu diesem Zwecke auf Verlangen des Arztes völlig entblößen; er 
muß ferner behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- 
listen über seine bürgerlichen Verhältnisse Auskunft geben und die 
erforderlichen Angaben machen behufs Feststellung, ob Ausschließungs- 
gründe vom Militärdienste vorhanden sind'). 
b) Die Gestellung zur Aushebung. Nach beendigter 
Musterung werden die Militärpflichtigem dem Ausfall der Musterung 
gemäß in sechs Kategorien geteilt und für jede dieser Kategorien wird 
eine Vorstellungsliste angelegt ?).. Vorstellungsliste A enthält die vom 
Dienst auszuschließenden, Vorstellungsliste B die wegen geistiger oder 
körperlicher Gebrechen auszumusternden, Vorstellungsliste GC die we- 
gen häuslicher Verhältnisse, wegen bedingter Tauglichkeit oder Min- 
dermaßes, und wegen zeitiger Untauglichkeit zum Landsturm ersten 
Aufgebots in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen. Von diesen Per- 
sonen müssen nur die wegen häuslicher Verhältnisse dem Landsturm 
zu Ueberweisenden der Oberersatzkommission persönlich vorgestellt 
werden; die in der Liste A enthaltenen Personen werden nur auf be- 
sondere Anordnung vorgestellt, die übrigen können von der Vorstel- 
lung befreit werden °). Dagegen sind die zur Ersatzreserve (Liste D) 
und zur Aushebung für das Heer (Liste E) in Vorschlag gebrachten 
Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtigen der seemännischen Be- 
völkerung (Liste F), wofern sie an der Musterung teilgenommen haben, 
endlich die von den Truppen- oder Marineteilen abgewiesenen Frei- 
willigen verpflichtet, sich vor der Oberersatzkommission zur Aushebung 
zu gestellen ?). 
Der Plan zur Aushebungsreise im Bezirke wird von der Oberer- 
satzkommission festgestellt und den Ersatzkommissionen mitgeteilt >). 
Die Zivilvorsitzenden der letzteren haben die Aushebungstermine amt- 
lich bekannt zu machen und die Gestellungspflichtigen nach dem Aus- 
hebungsort zu beordern. Außerdem ist jeder in den Grundlisten des 
Aushebungsbezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt, im Aushe- 
bungstermin zu erscheinen und der OÖberersatzkommission Anliegen 
vorzutragen °). 
Die Militärpflichtigen werden der ÖOberersatzkommission in der 
Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie in den Vorstellungslisten oder 
deren Beilagen stehen. Sie müssen sich einer nochmaligen körper- 
lichen Untersuchung unterwerfen. Die von der Ersatzkommission 
1) Wehrordnung $ 63. 
2) Wehrordnung 8 68, Ziff. 4 und $ 50 (Fassung vom 8. Dezember 1913). 
8) Wehrordnung 8 69, Ziff. 3. 4) Wehrordnung $ 72. 
5) Die näheren Vorschriften sind enthalten in der Wehrordnung $ 69 und 72 
(Fassung vom 8. Dezember 1913). 
6) Meldet sich im Aushebungstermin ein Militärpflichtiger, der in den Grund- 
listen nicht aufgeführt ist, so ist nach Wehrordnung 8 72, Ziff. 4 zu verfahren.
	        

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