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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

154 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Anwendung, welche auch zum Dienst ohne Waffe!) dauernd untaug- 
lich sind. Ihre Ausmusterung erfolgt durch die Oberersatzkommission 
ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich be- 
finden. 
c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebotes. 
Personen, welche wegen körperlicher Gebrechen weder zum Dienst 
im stehenden Heere noch in der Ersatzreserve tauglich sind, im Land- 
sturm aber — sei es zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffen 
und zu solchen militärischen Dienstleistungen und Arbeiten, welche 
ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, Verwendung finden können, 
sowie diejenigen wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellten Per- 
sonen, welche auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre noch nicht 
den Anstrengungen des Dienstes gewachsen erscheinen, sind dem 
Landsturme zu überweisen’). Dasselbe kann geschehen in Berück- 
sichtigung bürgerlicher Verhältnisse im Falle dauernder Unabkömm- 
lichkeit). Endlich sind diejenigen Militärpflichtigen, welche der Er- 
satzreserve zu überweisen sein würden, für dieselbe aber nicht erfor- 
derlich sind, weil der Bedarf gedeckt ist, dem Landsturm zu über- 
weisen ?). Ausnahmsweise können durch die Ministerialinstanz einzelne 
Militärpflichtige aus besonderen Billigkeitsgründen statt der Ersatz- 
reserve dem Landsturme überwiesen werden °). 
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve. Diejenigen Militär- 
pflichtigen, welche als überzählige oder in Berücksichtigung ihrer häus- 
lichen Verhältnisse oder wegen geringer körperlicher Fehler (als nur 
bedingt taugliche), oder wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit, die auch 
im dritten Militärpflichtjahre noch fortdauert, nicht zur Einstellung in 
das stehende Heer oder die Marine gelangen, sind der Ersatzreserve 
zu überweisen, und zwar alljährlich in solcher Zahl, daß mit sieben 
Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres ge- 
deckt wird). Der Ueberschuß ist dem Landsturm zuzuweisen. Aus- 
nahmsweise können auch andere zum aktiven Dienst taugliche Mili- 
tärpflichtige durch die Ersatzbehörden dritter Instanz der Ersatz- 
reserve zugewiesen werden, wenn besondere im Gesetz nicht vorher- 
1) Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker, in der Handwerker- 
abteilung der Werftdivisionen. 
2) Militärgesetz 816, 17, Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 19. Wehrord- 
nung $ 39, Ziff. 1a und 1b. Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemänni- 
schen und halbseemännischen Bevölkerung zum Landsturm ersten Aufgebots findet 
nicht statt. Verordnung vom 20. November 1893, $ 39; sie werden der Marineersatz- 
reserve überwiesen. Ebenda $ 18. Marineordnung $ 1, Ziff. 2. 
3) Militärgesetz S 21 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 19 
Wehrordnung 8 39, Ziff. Ic. 
4) Gesetz vom 11. Februar 1888, 8 9. Wehrordnung 8 39, Ziff. 1d. 
5) Wehrordnung $ 39, Ziff. 2. Vgl. Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 10. 
6) Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 9. Daselbst ist die Reihenfolge, in welcher 
die Ueberweisung zu bewirken ist, geregelt. Dazu Wehrordnung $ 40. Marineord- 
nung $ 11.
	        

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