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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

166 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
westafrika beträgt zwei Jahre. (Ges. $ 3.) Es wird ein der Landwehr- 
infanterie des Heeres entsprechender Beurlaubtenstand gebildet, zu 
welchem die Mannschaften, welche in der Schutztruppe gedient haben 
und Offiziere, die aus den Offiziersaspiranten des Beurlaubtenstandes 
der Schutztruppe hervorgegangen sind, übertreten. (Ges. $ 10.) 
V. Die DienstpflichtinderReserveundinderLand- 
oder Seewehr. 
1. Begriff. So erheblich der Unterschied zwischen der Reserve 
und der Landwehr hinsichtlich der Organisation des Heeres ist, indem 
die Reserve zum stehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen in 
der Regel in besonders formierten Iruppenkörpern verwendet wird'), 
so gleichartig ist die Dienstpflicht der zur Reserve und der zur 
Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen geregelt. Die Land- 
wehrdienstpflicht ist lediglich eine fortgesetzte Reservedienstpflicht. Ge- 
meinsam ist beiden, daß sie die militärische Ausbildung der Wehr- 
pflichtigen, also die Ableistung der aktiven Dienstpflicht, zur Voraus- 
setzung haben; gemeinsam ist ferner beiden, daß die Wehrpflichtigen 
von dem aktiven Dienst zwar befreit sind, aber sich bereit halten müs- 
sen, der Einberufung zu den Fahnen Folge zu leisten; gemeinsam ist 
ihnen endlich, daß die Mannschaften im Frieden zu Uebungen, Kon- 
trollversammlungen und Meldungen verpflichtet sind. Die Dienstpflicht 
in der Reserve und in der Land- oder Seewehr läßt sich dahin charak- 
terisieren, daß die Pflicht zum aktiven Militärdienst quoad ius fort- 
dauert, quoad exercitium aber suspendiert ist. Die Mannschaften der 
Reserve und der Landwehr gelten daher als von den Fahnen beur- 
laubt und bilden gemeinschaftlich mit den bereits ausgehobenen, 
aber noch nicht eingestellten Rekruten und den zur Disposition der 
Truppenkörper oder der Ersatzbehörden vor erfüllter aktiver Dienst- 
pflicht entlassenen Mannschaften und den der Ersatzreserve überwie- 
senen Personen den Beurlaubtenstand?). Die Pflichten, welche 
den zur Reserve- und Land-(See-)wehr gehörenden Mannschaften ob- 
liegen, zerfallen in zwei wesentlich verschiedene Kategorien; die einen 
sind die ordentlichen, d. h. im Frieden und bei gewöhnlichen Ver- 
hältnissen zu erfüllenden, die anderen sind die außerordentlichen, 
welche nur bei Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres wirk- 
sam werden. 
2. Dieordentlichen Dienstpflichten (im Frieden). 
a) Die Teilnahme an Uebungen. Jeder Wehrpflichtige ist 
während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Teilnahme an 
zwei Lebungen verpflichtet, welche die Dauer von je acht Wochen 
nicht überschreiten ?). Jede Einberufung zum Dienst im Heere, bezie- 
1) Wehrgesetz 85. Vgl. oben $ 102. 
2) Militärgesetz $ 56. Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 11. 
3) Wehrgesetz 86, Abs.6. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in
	        

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