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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

170 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Der Zweck der Kontrolle besteht darin, daß die Einberufung der 
Personen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, notwendigen Ver- 
stärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine jederzeit 
stattfinden kann. Den zur Ausübung dieser Kontrolle erforderlichen 
Anordnungen sind die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der 
Marine unterworfen '),. Zur Führung der Kontrolle über die Mann- 
schaften der Reserve und der Landwehr dienen die Landwehr- 
stammrollen, welche für die verschiedenen Woaffengattungen ge- 
trennt angelegt werden und in welche die Wehrpflichtigen, nach 
Jahresklassen abgeteilt, einzutragen sind?. Um die Landwehrstamm- 
rollen jederzeit in der erforderlichen Ordnung zu halten, sind die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, von jedem Wechsel 
ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Wohnung und von jeder Reise von 
mehr als vierzehntägiger oder unbestimmter Dauer dem Bezirksfeld- 
webel Meldung zu erstatten °). Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer 
Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stationsorte 
gefordert werden. Für Personen, welche zur Land- oder Seewehr 
zweiten Aufgebots gehören, können die Meldungen auch durch Familien- 
angehörige erstattet werden ®). 
Zuwiderhandlungen gegen die zum Zweck der Aufrechterhaltung 
der militärischen Kontrolle erteilten Dienstvorschriften über die Meldung 
werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit Geldstrafen bis 
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Die Festsetzung 
der Strafen geschieht durch das Landwehrbezirkskommando, die Voll- 
streckung auf Requisition desselben durch die Zivilbehörde 5). Außer- 
dem können die Wehrpflichtigen, wenn die Kontrollentziehung länger 
als ein Jahr dauert, gemäß $ 67 des Reichsmiilitärgesetzes in die nächst- 
jüngere Jahresklasse versetzt werden ®). 
d) Dispensation von den gewöhnlichen Dienst- 
pflichten. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften 
der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr I]. Aufgebots, die in 
ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort auf- 
halten, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit 
diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit 
1) Wehrgesetz $ 15. Militärgesetz $ 57. Die Anordnungen sind enthalten in der 
Wehrordnung. Zweiter Teil 88 105 ff. 
2) Ausführliche Vorschriften darüber enthält die Heerordnung $ 29. 
3) Kontrollgesetz 8 2, Abs. 1. Wehrordnung $ 114, Ziff.5 und 6. Wer aus einem 
Landwehrkompagniebezirk in einen anderen verzieht, hat sich vor dem Verziehen bei 
seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab- und bei dem Bezirksfeldwebel seines neuen 
Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden. — Reserve- 
und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in den anderen 
zur Reserve beziehungsweise Landwehr des letzteren über. Wehrgesetz $ 17. Ziff. 3. 
4) Gesetz vom 11. Februar 1888 $ 4, Ziff.2 und 8 21, Ziff. 4. 
5) Kontrollgesetz 8 6, 7. Disziplinarstrafordnung 8 28. 
6) Vgl. oben sub b.
	        

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