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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 185 
Offizieraspirant zur Offizierwahl stellen. Die Wahl erfolgt durch das 
Offizierkorps des Landwehrbataillens, welchem der Aspirant angehört; 
falls er aber zum Dienst einberufen ist, durch das Offizierkorps des 
Truppenteils. Nur diejenigen Offizieraspiranten werden zur Wahl ge- 
stellt, welche mit ihrer Beförderung zum Offizier sich schriftlich 
einverstanden erklären, die Charge eines Vizefeldwebels oder 
Vizewachtmeisters bekleiden und den gedachten Vermerk im Ueber- 
weisungsnationale haben!). Die gewählten Offizieraspiranten werden 
hierauf dem Kontingentsherrn durch den Landwehrbezirkskomman- 
deur auf dem Waffendienstwege mittelst Gesuchsliste in Vorschlag ge- 
bracht?) und geeignetenfalls zu Offizieren des Beurlaubtenstandes 
ernannt’). 
Die Dienstpflichten der Reserve- und Landwehroffiziere 
sind im allgemeinen nicht analog denjenigen der Berufsoffiziere, son- 
dern denjenigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, d. h. sie 
sind im Frieden nur verpflichtet zur Meldung des Wohnungswechsels, 
zur Gestellung zu Kontrollversammlungen und zur leilnahme an 
Uebungen‘). Hinsichtlich der Meldungen besteht nur die aus dem 
Rangverhältnis sich ergebende Modifikation, daß sie nicht an den Be- 
zirksfeldwebel, sondern an das Landwehrbezirkskommando zu richten 
sind). In betreff der Kontrollversammlungen gilt für die 
Vizefeuerwerker, Vizemaschinisten ernannt werden, wer sich zu solcher Beförderung 
eignet. — Offizieraspiranten, welche nach dem Ausfall der Uebung das Einverständnis 
des Truppenbefehlshabers nicht erlangen, dürfen im nächsten Jahre zu einer erneuten 
Uebung eingezogen werden. 
1) Die näheren Anordnungen über die Wahl sind enthalten in der Heerordnung 
$ 47; Marineordnung 8 57. Bemerkenswert ist darunter besonders der Satz: „Gewählt 
dürfen nur diejenigen ÖOffiziersaspiranten werden, welche bei ehrenhafter Gesinnung 
eine dem Ansehen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung besitzen.“ 
2) Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes dürfen zu Reserve offizieren nur 
dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselben sich schriftlich ver- 
pflichtet haben, nach event. Ernennung noch mindestens drei Jahre in der 
Reserve zu verbleiben; zu Landwehr offizieren dürfen sie nur in Vorschlag ge- 
bracht werden, wenn sie sich schriftlich verpflichtet haben, eine 
besondere Uebung bis zur Dauer von acht Wochen bei Linientruppenteilen abzuleisten. 
Heerordnung $ 48, Ziff. 3 u. 4. — Die besonderen Verpflichtungen der Offiziere 
werden also nicht — nach der von Meyer und anderen aufgestellten Theorie — 
durch eine Verfügung des Staates, sondern durch einen Willensakt des Wehrpflich- 
tigen begründet. 
3) Analoge Vorschriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitätsoffiziere 
(Assistenzärzte) des Beurlaubtenstandes werden wollen. Verordnung über die Orga- 
nisation des Sanitätskorps vom 6. Februar 1873, $ 12. Ebenso sind analoge — im 
einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorschriften über die Ergänzung: und Aus- 
bildung der Seeoffiziere des Beurlaubtenstandes ergangen durch die Verord- 
nung vom 2.Juni1874, an deren Stelle jetzt die Marineordnung $ 55ft. 
getreten ist. 
4) Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind geregelt 
durch die Heerordnung $ 51ff. und die Marineordnung $ 61 ff. 
7 5) Wehrordnung $ 114, Ziff. 10; Heerordnung $ 51, Ziff. 2; Marineordnung $ 61, 
if. 1, 8. 
 
	        

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