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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

186 & 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Offiziere des Beurlaubtenstandes die Vorschrift, daß sie in Uniform zu 
erscheinen haben). Wenn sie zur Gestellung in das Stabsquartier des 
Landwehrbezirkskommandeurs beordert werden, haben sie keinen 
Anspruch auf Gebühren’). Die Verpflichtung zur Teilnahme an den 
Uebungen ist dem Umfange nach erweitert, indem Offiziere der 
Reserve während der Dauer des Reserveverhältnissess dreimal zu 
vier- bis achtwöchentlichen Uebungen, die Offiziere der Landwehr 
außer zu den gewöhnlichen Landwehrübungen auch zu Uebungen bei 
Linientruppenteilen behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiter- 
beförderung heranzuziehen sind. Die Einberufung. zum Dienst bei 
außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung usw.) ist als eine 
Uebung anzurechnen ?). 
Der Uebertritt von der Reserve zur Landwehr erfolgt nach den- 
selben Grundsätzen wie die der Mannschaften. Auf Wunsch des Re- 
serveoffiziers kann die Ueberführung zur Landwehr jedoch unter- 
bleiben, falls der Truppenteil sich damit einverstanden erklärt*); die 
Gesamtdauer der Dienstpflicht wird dadurch nicht verändert’). Die 
Ueberführung von Offizieren des Beurlaubtenstandes zur Landwehr 
zweiten Aufgebotes und zum Landsturm findet jedoch auch im Frie- 
den nicht ipso iure statt, sondern nur auf Grund eines von ihnen 
einzureichenden und genehmigten Abschiedsgesuches ®). 
Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erforder- 
lichenfalls bei Truppen des stehenden Heeres verwendet werden’). 
Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aber, welche nicht durch 
den Rechtsgrund der militärischen Dienstpflicht, sondern durch 
den militärischen Rang und die Dienststelle bedingt sind, be- 
steht völlige Gleichheit zwischen den Offizieren des Beurlaubtenstan- 
des und denen des aktiven Friedensstandes. Dies gilt insbesondere 
von dem Anspruch auf Gehalt und auf alle anderen Dienstemolumente, 
von der Beförderung zu höheren Dienststellen, von den militärischen 
Ehrenrechien, von der Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse über 
Untergebene, von der Bestrafung wegen Dienstvergehen, von den Pen- 
sionsansprüchen im Falle der Invalidität durch Dienstbeschädigung 
1) Heerordnung $ 51, Ziff. 4a; Marineordnung $ 61, Ziff. 5. 
2) Vgl. die Motive zu $ 2 und 3 des Entwurfs des Kontrollgesetzes (Druck- 
sachen des Reichstages II. Sess. 1874, Nr. 13, S. 6). Es wird dies damit begründet, 
daß die Offiziere des Beurlaubtenstandes mancherlei besondere Pflichten zu erfüllen 
haben, „denen sie sich aber freiwillig unterwerfen, dasienur mitihrer Zu- 
stimmung zu Offizieren ernannt werden“. 
3) Wehrgesetz $ 12. 4) Kontrollgesetz $ 5. 
4) Heerordnung $ 44, Ziff. 3; $ 52, Ziff. 3. Hinsichtlich des Uebertritts der Re- 
serveoffiziere des Seeoffizierkorps zu den Offizieren der Seewehr vgl. Marineordnung 
& 54, Ziff. 3 u. 4. 
5) Heerordnung $ 44, Ziff. 5; Marineordnung $ 54, Ziff. 5. 
6) Heerordnung $ 44, Ziff. 4 u. 7; Marineordnung S 51, Ziff. 7. 
7) Wehrgesetz $ 12 a. E.
	        

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