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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

200 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
nicht unmittelbar entscheidend; es ist vielmehr folgende Unterschei- 
dung zu machen: Die nicht regimentierten Offiziere aller Grade 
haben die Anciennität in der Armee!); bei den regimentierten 
Stabs.offizieren berechnet sich die Anciennität in der Regel nach 
allen Truppen ihrer Waffe in der Armee; die übrigen Offiziere 
vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts haben die Anciennität in 
ihrem Regiment‘) Für die nicht regimentierten Offiziere, sowie 
für die Offiziere ohne Dienststellungen (Offiziere der Armee und Offi- 
ziere ä la suite) fehlt es an einer bestimmten Regel über ihre Beför- 
derung; wenngleich auch bei ihnen die Anciennität Berücksichtigung 
findet, so erfolgt doch die Beförderung lediglich »nach allerhöchster 
Intention«°). Innerhalb der Regimenter dagegen erfolgt die Beförde- 
rung nach Maßgabe der Anciennität auf Grund des von dem Regi- 
mentskommandeur beim Eintritt von Vakanzen mittels Gesuchsliste 
einzureichenden Vorschlages.. Das Prinzip der Anciennität ist jedoch 
auch hier nicht absolut durchgeführt; um die raschere Beförderung 
besonders befähigter Offiziere zu ermöglichen, stehen diejenigen Offi- 
zierstellen, welche durch außergewöhnliche Ereignisse erledigt werden, 
»zur Allerhöchsten Disposition«, d.h. es dürfen Wiederbesetzungsvor- 
schläge erst eingereicht werden, wenn nach Verlauf eines Jahres über 
die Besetzung nicht verfügt worden ist*). Das Aufrücken der Haupt- 
leute oder Rittmeister in eine höhere Gehaltsklasse geschieht bei ein- 
tretender Vakanz ohne weiteres. Aehnliche Regeln gelten auch für die 
Mitglieder des Sanitätskorps. Bei den Vorschlägen zum Aufrücken der 
Militärärzte in höhere Chargen und Dienststellungen ist möglichst die 
Anciennität zu berücksichtigen; das Avancement außer der Tour ist 
nur in besonders begründeten Fällen in Antrag zu bringen. Für die 
Ernennung zum Oberstabsarzt ist die Ablegung eines spezifisch militär- 
ärztlichen Examens Bedingung, ohne daß aber der Zeitpunkt, in wel- 
chem dieses Examen absolviert wird, auf die Anciennität Einfluß hat’). 
5. Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
Offiziere können — ebenso wie Beamte‘) — aus dem Dienste ent- 
lassen werden, ohne daß das Dienstverhältnis beendigt wird; 
1) D.h.den vierselbständigen Kontingenten. 
2) Bei den Jägern und Schützen im Bataillon. Kabinettsordre vom 27. Januar 
1853 (v. Helldorff a. a. O.). 
3) Vgl. Frölich, Verwaltung des deutschen Heeres (4. Aufl.) I, S. 246. 
4) Dies findet Anwendung, wenn die Vakanzen entstanden sind infolge von 
Selbstmord, von Tötung im Duell, von Desertion, von Kassation, selbstverschuldeter 
Entlassung oder Entfernung aus dem Heere, oder infolge von Versetzungen oder 
Pensionierungen, die aus eigener Bewegung des Königs verfügt worden sind. Kabi- 
nettsordres vom 15. März 1823, 25. August 1826, 13. März 1832, 12. November 1834, 
27. März 1838. Abgedruckt bei v. Helldorffa.a. O. S. 14. — Ueber die Fälle, in 
denen Einrangierungen über den Etat zulässig sind, vgl. Frölicha.a.0.], S. 250. 
5) Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps vom 7. Februar 1873, 
8 22. 6) Vgl. Bd. 1, $ 51.
	        

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