Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 211 
IV. Das Dienstverhältnis der Beamten der Militär- 
und Marineverwaltung!). 
Die Beamten der Marineverwaltung sind Reichsbeamte, die Be- 
amten der Militärverwaltung sind Landesbeamte, auf welche jedoch 
mit Ausnahme von Bayern das Reichsbeamtengesetz anwendbar ist, 
die daher im Sinne dieses Gesetzes als (sogenannte mittel- 
bare) Reichsbeamte bezeichnet werden’). Hinsichtlich ihrer Rechts- 
verhältnisse kann daher auf die oben Bd. 1, 8 44 ff. gegebene Dar- 
stellung verwiesen werden. Dieselbe bedarf jedoch in der Richtung 
einer Ergänzung, daß diese Beamten zum Heere resp. zur Flotte ge- 
hören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erörterten Beamten- 
verhältnis noch ein Militär verhältnis hinzutritt. In Beziehung auf 
dieses letztere Verhältnis zerfallen die Beamten der Militär- und Ma- 
rineverwaltung in zwei Klassen, nämlich in Militär (Marine)beamte 
und in Zivilbeamte der Militär(Marine)verwaltung; beide Kategorien 
gehören zwar zum »aktiven Heere« (Flotte), die Militär- und Marine- 
beamten aber sind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensstandes 
»Militärpersonen«, während die Zivilbeamten der Militär- und Marine- 
verwaltung von den Militärpersonen unterschieden und als eine be- 
sondere Kategorie neben ihnen aufgestellt werden °). 
Die Anlage zum Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (Reichs- 
gesetzbl. S. 204) erklärt: »Militärbeamte sind alle im Heer und in der 
Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten- 
stande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef 
der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen 
Militärrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie 
einen Diensteid geleistet haben oder nicht.« Der Militärrang ist daher 
das charakteristische Unterscheidungsmerkmal zwischen den Militär- 
beamten und den Zivilbeamten der Militärverwaltung und die ge- 
meinsame Eigenschaft der Personen des Soldatenstandes und der 
Militärbeamten. Da diese beiden Klassen von Personen unter der Be- 
1) Vgl. Harseim in v. Stengels Wörterbuch II, S. 96 ff.;, Hecker in Golt- 
dammers Archiv für Strafrecht 1883, S. 81 ff. und in v. Stengels Wörterbuch II, S. 126 ff. ; 
G. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht S. 584ff.; Apel in Fleischmanns Wörterb 
Il, S. 841 ff. 
2) Hänel, Staatsrecht I, S. 523 sucht hieraus herzuleiten, daß die Militärbeam- 
ten „Reichsbeamte“ seien, Der Begriff der Reichsbeamten im Sinne des Verfassungs- 
rechts ist aber durch Art. 18 der Reichsverfassung bestimmt; diesen Be- 
griff hat das Reichsbeamtengesetz nicht umgestoßen, sondern seinen Anordnungen 
außer den Reichsbeamten noch eine andere Kategorie von Beamten unterstellt. 
In der Praxis besteht nirgends ein Zweifel, daß die Militärbeamten ihrem Dienstver- 
hältnisse nach preußische, sächsische, württembergische Beamte sind. Siehe oben 
S. 67 fg. 
3) Militärgesetz $ 38.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment