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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

214 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
Reichsbeamtengesetzes erforderlich, und zwar findet rück- 
sichtlich derjenigen Militär- und Marinebeamten, welche nur einem 
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind und welche unter einem 
doppelten Unterordnungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der 
richterlichen Beamten, das gewöhnliche Verfahren wie gegen andere 
Reichsbeamte vor den Disziplinarkam mern statt. Dagegen ist rück- 
sichtlich derjenigen Beamten, welche ausschließlich unter Militärbe- 
fehlshabern stehen, nach dem im Reichsbeamtengesetz $& 120 fg. nor- 
mierten Verfahren vor den Militärdiszipliinarkommissionen ein- 
zuschreiten'). In betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen aber, 
welche nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, hat das 
Reichsbeamtengesetz $ 123 selbst »die auf jene Beamten bezüglichen 
besonderen Bestimmungen« für anwendbar erklärt. Diese besonderen 
Bestimmungen sind in der Disziplinarstrafordnung für das Heer (resp. 
für die Marine) enthalten. Nach $ 1 derselben unterliegen der mili- 
tärischen Disziplinarbestrafung »alle Handlungen gegen die mili- 
tärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften« ?); die 
Militärbeamten sind sonach einer viel weiter reichenden Disziplinar- 
strafgewalt unterworfen als andere Beamte. 
Hinsichtlich der Vorgesetzten, welche diese Disziplinargewalt aus- 
zuüben haben, und hinsichtlich der Strafen ist nun wieder zu unter- 
scheiden zwischen den Militärbeamten, welche in einem doppelten 
Unterordnungsverhältnis stehen oder nur einem Verwaltungsvorge- 
setzten untergeordnet sind, und denjenigen, welche lediglich einem 
Militärvorgesetzten untergeben sind. Ueber die in einem doppelten 
Unterordnungsverhältnis stehenden Beamten übt der Verwaltungsvor- 
gesetzte ausschließlich die Disziplinarstrafgewalt aus bei Verletzung 
von solchen Dienstvorschriften, welche die Grundlage der Amtswirk- 
samkeit der Militärbeamten bilden, während alle anderen zur Diszi- 
plinarbestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärbeamten zur 
Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabers gehören, 
unbeschadet jedoch der Mitaufsicht der Verwaltungsvorgesetzten über 
die sittliche Führung des untergebenen Beamten ?). Dagegen steht die 
Disziplinargewalt über Beamte, welche ausschließlich in einem mili- 
tärischen Unterordnungsverhältnis stehen, lediglich den Militärvorge- 
setzten zu, und zwar innerhalb derselben Grenzen, wie über Personen 
des Soldatenstandes‘). Soweit die Verwaltungsvorgesetzten die Diszi- 
1) Vgl. Bd. 1, S. 417 ff. 
2) Die noch folgenden Worte: „für welche die Militärgesetze keine Strafbestim- 
mungen enthalten“ sind im Frieden rücksichtlich der Militärbeamten gegenstandslos, 
da auf dieselben im Frieden die Militärgesetze überhaupt keine Anwendung finden. 
Siehe unten lit. c. 
3) Disziplinarstrafordnung $ 34. 
4) Die näheren Vorschriften hierüber sind enthalten in den $8$ 8-20 und 33 der 
Disziplinarstrafordnung.
	        

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