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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 215 
plinarstrafgewalt auszuüben haben, regelt sich dieselbe nach dem 
Reichsbeamtengesetz (8 80-83) '); soweit die Militärvorgesetzten die- 
selbe handhaben, regelt sich dieselbe nach der Disziplinarstrafordnung 
für das Heer (resp. die Marine). Dies gilt auch rücksichtlich der Be- 
schwerdeführung über Disziplinarbestrafung. Ueber solche obere Be- 
amte aber, welche unter einem doppelten Vorgesetzten stehen, darf 
der Militärvorgesetzte die Strafe des Stubenarrestes nur in der Zeit 
verhängen, während welcher sie nach $ 9 des Militärstrafgesetzbuchs 
unter den Kriegsgesetzen stehen’). 
In betreff der Urlaubserteilung an Militärbeamte finden 
zwar im allgemeinen dieselben Regeln wie bei anderen Reichsbeamten 
Anwendung ?), jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn die Kriegs- 
bereitschaft oder Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer 
Abteilung derselben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser 
Anordnung jede Urlaubsbewilligung erlischt‘. Beamte, welche in 
einem doppelten Unterordnungsverhältnis stehen, haben den Urlaub 
zwar in der Regel bei dem Verwaltungsvorgesetzten nachzusuchen; 
derselbe darf den Urlaub aber nur bewilligen, wenn der Militärvor- 
gesetzte sein Einverständnis erteilt hat?). 
Ueber den Dienstweg und die Behandlungvon Be- 
schwerden gelten für Militärbeamte dieselben Vorschriften wie für 
Personen des Soldatenstandes mit den in den 88 24—26 der Verord- 
nung vom 6. März 1873 (30. März 1895) enthaltenen Modifikationen ®). 
Insbesondere ist das im II. Abschnitt der erwähnten Verordnung für 
Offiziere usw. vorgeschriebene Vermittlungsverfahren den Militärbe- 
amten freigestellt, aber für sie nicht obligatorisch. 
b) Die. Vorschriften des Reichsmilitärgesetzes & 39f. 
über die besonderen Rechtsregeln für Militärpersonen’) finden auch 
1) Disziplinarordnung $ 35. Das Verhältnis zwischen Reichsbeamtengesetz und 
Disziplinarordnung findet einen sehr eigentümlichen Ausdruck in den wechselseitigen 
Verweisungen. Das Beamtengesetz $ 123 verweist rücksichtlich der Disziplinarbestra- 
fung der Militärbeamten auf die „besonderen Bestimmungen“, d. h. auf die Diszipli- 
narstrafordnung; die letztere verweist im $ 35 rücksichtlich der Ausübung der Diszi- 
plinargewalt seitens der Verwaltungsvorgesetzten ebenfalls wieder auf die „beson- 
deren Bestimmungen“, d. h. auf die $$ 80 fg. des Beamtengesetzes. 
2) Disziplinarordnung $ 32, Abs. 2. Dagegen dürfen gegen die unteren Militär- 
beamten Arreststrafen in demselben Maße wie gegen Unteroffiziere, welche das Por- 
tepee tragen, von den Militärvorgesetzten verhängt werden. 
3) Siehe Bd. 1, S. 457 fg. 
4) Verordnung vom 2. November 1874, $ 7, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 130). 
5) Verfügung des Kriegsministeriums vom 15. Juni 1875 (Armeeverordnungsbl. 
S. 128). Daselbst ist zugleich verkündigt die „Nachweisung der Stellen, welche 
zur Erteilung von Urlaub an Beamte der Militärverwaltung berechtigt sind, sowie der 
Zeiträume, für welche Urlaub gewährt werden darf“. 
6) Armeeverordnungsbl. 1873, S. 63. Vgl. jetzt die S. 158, Note 3 angeführten 
Verordnungen. 
7) Vgl. die näheren Erörterungen hierüber unten $ 108.
	        

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