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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

916 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
auf Militärbeamte Anwendung mit alleiniger Ausnahme des $ 49, Abs. 1, 
welcher die Suspension des Wahlrechts für die Personen des Soldaten- 
standes ausspricht. Ebenso sind Militärbeamte denselben Auswande- 
rungsbeschränkungen wie andere Militärpersonen des aktiven Heeres 
oder der Flotte unterworfen !). 
c) Das Militärstrafgesetzbuch findet im Frieden auf 
Militärbeamte keine Anwendung’). Die Motive zum Entwurf dieses 
Gesetzbuches °) begründen dies damit, daß, während für die Personen 
des Soldatenstandes als leitendes Prinzip bei Ausübung ihrer Dienst- 
obliegenheiten der pünktliche Gehorsam gegen den Vorgesetzten an- 
zusehen sei, der Militärbeamte das ihm übertragene Amt nach den 
Grundsätzen seiner Wissenschaft oder nach Verwaltungsgrundsätzen 
oder besonderen Instruktionen zu verwalten habe und deshalb in 
strafrechtlicher Hinsicht im allgemeinen ebenso behandelt werden 
müsse wie der Zivilbeamte, mit welchem er im wesentlichen gleiche 
Berufspflichten habe. Im Kriege sei es dagegen zur Sicherung der 
Armee, sowie zur Erhaltung ihrer Schlagfertigkeit und Tatkraft drin- 
gend geboten, daß der Militärbeamte denselben Pflichten und somit 
auch denselben Strafbestimmungen unterworfen werde, wie eine Per- 
son des Soldatenstandes. Demgemäß ist im $ 154 a. a. OÖ. angeordnet, 
daß ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem 
1. bis 3., 6. und 8. Abschnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen 
schuldig macht, nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes 
gegebenen Bestimmungen bestraft wird, mit der Modifikation, daß 
statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf Amts- 
verlust zu erkennen ist‘). Andere Pflichtverletzungen, d. h. also im 
Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle 
nicht militärischen Delikte der Militärbeamten, sind nach den 
allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften, also insbesondere nach 
dem Allgemeinen Strafgesetzbuch Teil II, Abschnitt 28 (88 331—359) 
zu beurteilen ’°). 
d) Die Militärbeamten sind der Militärgerichtsbarkeit 
und der Militärstrafgerichtsordnung unterworfen, und 
zwar nicht nur in den nach dem Militärstrafgesetzbuch zu beurteilen- 
den Fällen, sondern in allen Strafsachen). Ebenso sind Strafer- 
kenntnisse gegen Militärbeamte zu vollstrecken nach Maßgabe des 
1) Staatsangehörigkeitsgesetz $ 22, Ziff. 5. 
2) Militärstrafgesetzbuch $ 153. 
3) Drucksachen des Reichstages 1872, Nr. 5, S. 118 (zu $ 162 u. 163 des Ent- 
wurfs). 
4) Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militärbeamte auf Amtsverlust erkannt 
werden kann, Militärstrafgesetzbuch $ 43. 
-5) Militärstrafgesetzbuch $ 154. 
6) Militärstrafgerichtsordnung $ 1, Ziff. 1. — Ausgenommen sind lediglich die im 
$S 2 daselbst angeführten Uebertretungen.
	        

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