Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 108. Einfluß- d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 219 
und Einziehung oder mit einer dieser Strafen bedroht ist'). Ferner 
unterliegen der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit die Militärpersonen 
des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sofern sie nicht 
dem Offizierstand angehören, wegen Amtsverbrechen oder 
Amtsvergehen, welche sie bei einstweiliger Verwendung im Zivildienste 
des Reichs oder einer Kommune begangen haben, wenn nicht mit 
der Handlung eine Zuwiderhandlung gegen die Militärstrafgesetze zu- 
sammentrifft?). 
2. Auf bürgerliche Rechtssachen der Militärpersonen 
erstreckt sich die Militärgerichtsbarkeit nicht; es finden vielmehr die 
allgemeinen Rechtsregeln auch auf Militärpersonen Anwendung. Der 
allgemeine Gerichtsstand derselben bestimmt sich daher durch ihren 
Wohnsitz?) Für die Frage aber, welcher Ort der Wohnsitz einer 
Militärperson sei, ist die Unterscheidung nach dem Rechtsgrund der 
Dienstpflicht von Belang. Durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- 
pflicht wird ein Wohnsitz nicht begründet; Wehrpflichtige behalten 
daher, während sie im aktiven Dienst sich befinden, denjenigen W oh n- 
sitz, welchen sie nach ihren bürgerlichen Lebensverhältnissen haben. 
Derfreiwillige (berufsmäßige) Eintrittin den Militärdienst dagegen ist maß- 
gebend für die ganze Lebensstellung und alle Rechtsverhältnisse, und 
demgemäß haben solche Militärpersonen in Ansehung des Gerichts- 
standes ihren Wohnsitz am Garnisonorte, wofern sie überhaupt selb- 
ständig einen Wohnsitz begründen können). Wenn ein Truppenteil im 
Deutschen Reich keinen Garnisonort hat, so giltin Ansehung des Gericlıts- 
standes der letzte deutsche Garnisonort des Truppenteils als Wohnort 
der zu diesem Truppenteil gehörenden Militärpersonen 5). Für Militär- 
personen, deren Truppenteil sich im Ausland aufhält und im Inland 
einen Garnisonort weder hat noch gehabt hat, kann für Ange- 
legenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Inland belegener Ort 
als Garnisonort durch Kaiserl. Verordnung bestimmt werden). Der 
dienstliche Aufenthalt einer Militärperson außerhalb des Garnison- 
1) Militärstrafgerichtsordnung $ 2. Wenn an die Stelle der Geldstrafe Freiheits- 
strafe tritt, so ist der Vollzug mittelst Ersuchens der Militärbehörde (des Gerichts- 
herrn) zu bewirken; ebenso erfolgt die Umwandlung einer durch Strafbescheid einer 
Finanzbehörde festgesetzten Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe durch den zuständigen 
Gerichtsherrn. 
2) Daselbst $ 3. Inwieweit die Militärgerichtsbarkeit auf die vor dem Dienst- 
eintritt begangenen strafbaren Handlungen sich erstreckt, ist daselbst x 4—9 geregelt. 
3) Zivilprozeßordnung $ 13. 
4) BGB. 8 9. Ist der Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird 
der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine 
Anordnung (d. h. nicht für den einzelnen Fall) bestimmt. Zivilprozeßordnung $ 14. 
5) BGB. $S 9, Abs. 1. Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf die berufs- 
mäßigen Militärpersonen. 
6) Reichsgesetz vom 28. Mai 1901, $ 8 (Reichsgesetzbl. S. 187). In Anwendung 
dieser Ermächtigung bestimmte der Kaiser durch Verordnung vom 16. November 1902 
Berlin als Garnisonort für das ostasiatische Expeditionskorps.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.