Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 221 
von Anzeige erhalten hat!), und daß die Zwangsvollstreckung gegen 
eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person 
des Soldatenstandes?) in Kasernen und anderen militärischen 
Dienstgebäuden, sowie auf Kriegsfahrzeugen in der Art erfolgen 
muß, daß das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um 
die Zwangsvollstreckung ersucht). 
Der Pfändungsind nicht unterworfen: 
a) Der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der 
Soldaten‘); das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu 
einem mobilen Truppenteile oder zur Besatzung eines in Dienst ge- 
stellten Kriegsfahrzeuges gehören’); ferner das Diensteinkommen der 
Offiziere, Militärärzte, Deckoffiziere, Beamten, sowie die Pension dieser 
Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden 
Ruhestand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewäh- 
rende Sterbe- oder Gnadengehalt°). Uebersteigen in den zuletzt er- 
wähnten Fällen (8 850, Ziff. 8) das Diensteinkommen, die Pension oder 
die sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, so ist 
der dritte Teil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen’); jedoch 
sind die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes be- 
stimmt sind®) und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militär- 
beamten weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, 
ob und zu welchem Betrag ein Diensteinkommen der Pfändung unter- 
liege, zu berechnen’). Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage 
und die Alterszulage, sowie die Dienstprämie der Kapitulanten sind 
der Pfändung nicht unterworfen und bleiben bei der Ermittelung, ob 
und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, 
außer Ansatz ?°). 
1) Zivilprozeßordnung $ 752, Abs. 1. Die Militärbehörde ist gesetzlich verpflich- 
tet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Eben- 
daselbst Abs. 2. 
2) Auf Militär- und Marinebeamte findet diese Vorschrift demnach keine 
Anwendung. Auch hierin folgt die Zivilprozeßordnung dem früheren preußischen 
Recht. Vgl. Kabinettsordre vom 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Tl. IV, Abt.5, S.71g. 
3) Zivilprozeßordnung $ 790. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in diesem 
Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskostengesetz vom 20. Mai 1898, $ 47, Ziff. 13. 
4) Zivilprozeßordnung $ 850, Ziff. 5. Ferner Pensionserhöhungen und die Dienst- 
prämien, welche Unteroffiziere bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst erhalten. Reichs- 
gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 18 (Reichsgesetzbl. S. 181). 
5) Ebendaselbst $& 850, Ziff. 6. 
6) A. a. O. Ziff. 8. — Vgl. Anlage 2 zur Friedensbesoldungsvorschrift. 
7) Diese Beschränkung findet indes keine Anwendung bei Alimentenforderungen 
der Ehefrau und der Kinder. A.a. 0.8 850, Abs. 4. 
8) Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale usw., Equipierungs- und 
Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. $ 167 des Anhangs zur preuß. allgem. Gerichts- 
ordnung I, Tit. 24 (zu $ 108). 
9) A. a. O. x 850, Abs. 5. 
10) Offizierpensionsgesetz $ 37. Mannschaftspensionsgesetz $ 10. Beide Gesetze 
sind nicht ganz übereinstimmend.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.