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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

222 8108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
b) Von der Pfändung sind ferner ausgenommen bei Offizieren, 
Aerzten, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des Berufs 
erforderlichen Gegenstände mit Einschluß anständiger Kleidung, sowie 
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile 
des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfän- 
dung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung 
gleichkommt '). 
c) Die Haft (zur Erzwingung der Ableistung des Offenbarungseides) 
ist unstatthaft gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen 
Truppenteile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr- 
zeuges gehören ?), und demgemäß wird die Haft gegen Militärpersonen 
unterbrochen, wenn dieselben zu einem mobilen Truppenteile oder 
auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die 
Dauer dieser Verhältnisse®). Die Vollstreckung der Haft gegen eine 
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person erfolgt durch die vorgesetzte Militärbehörde auf Ersuchen des 
Gerichts '°). 
d) Dieselben Vorschriften gelten für die Vollziehung des persön- 
lichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt °). 
4. Hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten 
auch für Militärpersonen die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Mai 
1898. Jedoch hat das Reichsgesetz vom 28. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 185) 
folgende besondere Bestimmungen getroffen: 
a) Im Felde sind hinsichtlich der der Militärstrafgerichtsordnung 
unterworfenen Personen für die den Amtsgerichten zustehenden Verrich- 
tungen, für die Entgegennahme von Versicherungen an Eidesstatt, zur Auf- 
nahme von Urkunden über Tatsachen und für die Erledigung von 
Ersuchen um Rechtshilfe auch die Kriegsgerichtsräte und die Ober- 
kriegsgerichtsräte zuständig (8 1f}.)®). 
b) Im Felde liegt beim Heere nach dem Tode einer der im $1 
genannten Personen die vorläufige Sicherung des Nachlasses dem zu- 
nächst vorgesetzten Offizier oder Beamten ob. (Ges. 8 6.) - 
c) Unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts hat nach 
dem Tode eines Angehörigen des aktiven Heeres die Militärbehörde, 
welcher der Verstorbene angehörte, für die Sicherung der amtlichen 
Akten oder der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des 
Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen. (& 7.) 
1) A. a. O. 8 850, Ziff. 7 u. 8. 2) Ebendaselbst $ 904, Ziff. 2. 
3) A. a. O. $ 905, Ziff. 2. 
4) A.a.0.$ 912. Auch in diesem Falle werden für die Mitwirkung des Gerichts 
keine Kosten erhoben. Gerichtskostengesetz $ 47, Ziff. 13. 
5) A. a. O0. 8 983. 
6) In Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten 
Schiffes der Marine gehören oder in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes 
sind, finden diese Vorschriften Anwendung, solange das Schiff sich außerhalb eines 
inländischen Hafens befindet.
	        

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