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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

224 $ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
5. Vormundschaften. Die Militärpersonen des Friedens- 
standes und die Zivilbeamten der Militärverwaltung sind von der ge- 
setzlichen Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundschaften be- 
freit. Wenn sie freiwillig Vormundschaften übernehmen wollen, so 
müssen sie die Genehmigung ihrer Vorgesetzten einholen !'. 
6. Verwaltungsdienste in Kommunal- und Kir- 
chenämtern. Eine Befreiung der Militärpersonen des aktiven 
Heeres von der Uebernahme dieser Aemter ist reichsgesetzlich nicht 
anerkannt; es kommen in dieser Beziehung daher die landesgesetz- 
lichen Vorschriften zur Anwendung. Durch die letzteren sind Militär- 
personen des aktiven Dienststandes regelmäßig entweder von der Be- 
rufung zu solchen Aemtern ganz ausgeschlossen oder von der Ver- 
pflichtung zu deren Führung befreit. Insoweit solche Aemter Militär- 
personen der erwähnten Art übertragen werden können, bedürfen 
die letzteren zur Annahme derselben der Genehmigung ihrer Dienst- 
vorgesetzten ?). 
7. Steuerpflicht. Die Besteuerung der Militärpersonen richtet 
sich nach den Landesgesetzen; eine doppelte Besteuerung derselben 
in verschiedenen Staaten ist durch das Reichsgesetz vom 22. März 1909 
ausgeschlossen?).. Es kommt daher der in 82, Abs. 3 ausgesprochene 
Grundsatz zur Anwendung, daß die in Reichs- und Staatsdiensten 
stehenden Deutschen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert wer- 
den, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben, d.i. für Mili- 
tärpersonen ihr Garnisonort?). 
Die auf Grund der Militärpensionsgesetze gewährten Verstüm- 
lichen Militärpersonen“. Demgemäß nahm das Kriegsministerialreskript vom 4. August 
1861 (v. Helldorff Tl. IV, Abtl. 5, S. 21) mit Recht an, daß die zur Disposition ge- 
stellten Offiziere, da sich dieselben nicht im aktiven Dienst befinden, zum Geschwo- 
renendienst verpflichtet sind. Das Reichsgesetz befreit von demselben aber alle dem 
aktiven Heere angehörenden Militärpersonen, und diese Bestimmung umfaßt die 
zur Disposition gestellten (also nicht verabschiedeten oder zum Beurlaubten- 
stande versetzten) Offiziere mit. Die Frage ist aber bestritten. Vgl. oben S. 202, 
Anm. 4. — Ueber die Teilnahme von Militärpersonen, welche der aktiven Marine an- 
gehören, an einem Seeamte vgl. das Gesetz betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen vom 27. Juli 1877, 8 10, 11 (Reichsgesetzbl. S. 551); SchwengerS. 24. 
1) Militärgesetz $ 41. Vgl. hierzu die Kabinettsordre vom 8. August 1876 
(Armeeverordnungsbl. S. 189), welche anordnet, daß die Genehmigung seitens der- 
jenigen Generale und Stabsoffiziere, welche sich in einer Immediatstellung befinden, 
bei dem Könige unmittelbar nachgesucht, dagegen seitens der übrigen Generale und 
Stabsoffiziere, ebenso wie von allen anderen Militärpersonen bei der zunächst vorge- 
setzten Militärbehörde beantragt und geeignetenfalls erteilt werden soll. — Die Gel- 
tung dieser Kabinettsordre ist auf die Marine ausgedehnt worden durch Verfügung 
vom 80. September 1876 (Marineverordnungsbl. S. 172). — Das BGB. hat diese Vor- 
schriften unberührt gelassen. 
2) Militärgesetz 8 47. 3) Siehe Bd. I, S. 188 fg. 
4) Eine Abkommandierung nach einem anderen Orte, die länger als 6 Monate 
dauert, ist jedoch einer Versetzung gleichzuachten. Vgl. Reskript des preuß. Finanz- 
ministers vom 4. März 1877, $ 8 (v. Helldorff IV, Abtl. 5, S. 40).
	        

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