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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

244 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
wenn der vom Kriegsministerium der Postverwaltung zur Anstellung 
überwiesene Exspektant die erforderliche Kenntnis und Brauchbarkeit 
durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung dargetan hat. Die in 
der Prüfung bestandenen Exspektanten werden bei eintretenden Va- 
kanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleisteten Examens bestimm- 
ten Reihenfolge zuerst auf Probe mit der Verwaltung eines Postamtes 
kommissarisch beauftragt und nach einem Jahre, wenn sie den dienst- 
lichen Anforderungen genügt haben, definitiv angestellt’). Auch in der 
Verwaltung der preußischen Lotterie ist eine Anzahl von Einnehmer- 
stellen für anstellungsberechtigte Offiziere vorbehalten. Ferner ist im 
Militär- und Marineetat eine Anzahl von Stellen im Garnison- und 
Verwaltungsdienst vorgesehen; für die in diesen Stellen verwendeten 
Offiziere steigt bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren 
mit jedem weiteren Dienstjahre die Pension um !/go oder !/ıso auf *5/go 
des der Pension zugrunde liegenden Diensteinkommens. Offiziers- 
pensionsgesetz 8 8. Abs. 1. 
B. Militärpersonen der Unterklassen. 
1. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit?) den An- 
spruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig 
und brauchbar erscheinen; ebenso Kapitulanten mit kürzerer als zwölf- 
jähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst 
nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Mili- 
tärbehörde entlassen werden. Mannschaftspensionsgesetz 8 15. 16°). Wird 
ihnen der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Brauchbarkeit 
zum Beamten nicht erteilt, so erhalten sie bei der Entlassung aus dem 
aktiven Dienst eine laufende Geldentschädigung von 20 Mark monatlich; 
wird ihnen der Schein wegen mangelnder Würdigkeit nicht zuerkannt, 
so kann die Entschädigung bewilligt werden, sofern sie nicht durch 
ihr Verhalten einen Mangel an ehrliebender Gesinnung bekundet ha- 
ben. 8 19). 
Der Inhaber eines Zivilversorgungsscheines heißt »Militäranwär- 
ter« ?). 
1) Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwischen der Postverwaltung 
und dem Kriegsministerium vereinbarten und durch Kabinettsordre vom 13. Mai 1862 
genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a.a.0. S.60fg. Vgl. auch die 
allgemeine Postdienstanweisung Abschn. X, Abt. 1 (Bd. 4), $29 ff. Siehe oben Bd. 3 
S.109 und Daude a.2.0. S. 182. 
2) Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienst- 
zeit findet hierbei nicht statt. 
3) Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen 
kann auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unter- 
beamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar er- 
scheinen. 
4) Fassung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913, Art. III, Ziff. 1 (Reichsgesetzbl. S. 497). 
5) Daher sind Offiziere, denen bei der Verabschiedung die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienst verliehen worden ist, keine Militäranwärter. Urteil des Reichsgerichts 
vom 5. Juli 1910, Bd. 74, S. 92 ff.
	        

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