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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

254 $ 110. Begriff der Militärlasten und allgemeine Rechtssätze. 
sind die Gerichte gebunden an die Entscheidung der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents (Reichsmarineamts, Reichskolo- 
nialamts), ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung an- 
zusehen ist (88 5, 32 bis 34), ob und in welchem Grade Dienstbeschädigung 
vorliegt (88 1, 4, 28) und ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeige- 
führt anzusehen ist. Ueber diese Fragen entscheidet innerhalb der 
obersten Militärverwaltungsbehörde ein aus drei Offizieren oder Be- 
amten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig. Offizier- 
pensionsgesetz 8 40, 60, 73). 
Hinsichtlich der Ansprüche der Personen der Unterklassen ist für 
die Gerichte maßgebend die Entscheidung der obersten Verwaltungs- 
behörde des Kontingents darüber, ob eine Gesundheitsstörung als eine 
Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob eine Dienstbeschädigung als durch 
den Krieg erlitten anzusehen ist, und ob Brauchbarkeit und Würdig- 
keit zum Beamten besteht. Mannschaftspensionsgesetz 88 43, 61, 73 2). 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 
aus dem Hinterbliebenengesetz sind die Entscheidungen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend, ob 
eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, 
ob eine Dienstbeschädigung durch den Krieg herbeigeführt ist; ob der 
Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt und 
ob der Verstorbene zum Feld- oder Besatzungsheere gehört hat. Ge- 
setz 8 36°). 
Ueber die Vertretung des Militärfiskus in einem Rechtsstreit we- 
gen Pensionen und anderen Versorgungsansprüchen siehe unten $ 114. 
Vierter Abschnitt. 
Die Militärlasten. 
& 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze. 
I. Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu Vermögenslei- 
stungen für die bewaffnete Macht. 
1) Die Entscheidung des Marineamts ist auch darüber maßgebend,.ob die Vor- 
aussetzungen des $ 49, Abs. 1, Nr. 1, 2 des Offizierpensionsgesetzes erfüllt sind; die 
des Kolonialamts hinsichtlich der Voraussetzungen des $ 66, Abs. 1. 
2) Die Entscheidung des Marineamts ist auch maßgebend, ob die Voraussetzungen 
einer Rentenerhöhung nach $ 57, die des Kolonialamts, ob die Voraussetzungen des 
$ 67 (Tropenzulage) erfüllt sind. 
3) Die Entscheidungen der obersten Marinebehörde sind darüber maßgebend, ob 
eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche Einflüsse des Klimas 
herbeigeführt ist und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zu- 
sammenhängt. Hinterbliebenengesetz 846. Die Entscheidung des Kolonialamtes ist 
maßgebend darüber, ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse 
des Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz- 
gebieten herbeigeführt ist, und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung: 
zusammenhängt. 8 51.
	        

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