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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 111. Die Friedensleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 111. Die Friedensleistungen. 267 
nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird ohne Rücksicht auf 
die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage gerechnet'). Eine Ent- 
schädigung wird in der Regel nur für die Zeit der wirklichen Quar- 
tierleistung gezahlt; ausgenommen sind nur einige Fälle, in denen für 
kranke, arretierte, beurlaubte oder kommandierte Mannschaften oder 
für die zu den Uebungen ausgerückten Truppen die ihnen eingeräum- 
ten Wohnungen, Stallungen usw. reserviert bleiben ?). | 
c) Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand, 
und zwar in den Garnisonen allmonatlich 3). In Kantonnements und 
auf Märschen empfangen die Ortsvorstände von den Truppenteilen 
Quartierbescheinigungen und liquidieren *) auf Grund derselben die 
Servisentschädigungen vierteljährlich bei derjenigen Intendantur, zu 
deren Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören °). 
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache des Ortsvor- 
standes ®). 
d) Die Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie alle Nachforderungen verjähren, wenn sie nicht bis zum 
Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem 
die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeinde- 
vorstand, bzw. der vorgesetzten Kommunalaufsichtsbehörde angemeldet 
werden”). Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Ansprüche 
der Quartiergeber gegen die Gemeinde, dagegen nicht auf die Forde- 
rungen der Gemeinden gegen die Reichskasse, da dieselben nicht »bei 
dem Gemeindevorstand angemeldet werden« können’). Ueber die 
1) Quartierleistungsgesetz $& 15, Abs. 1 u. 2. 
2) Die näheren Vorschriften hierüber enthält $ 16 des Gesetzes. 
3) Gesetz $ 15, Abs.3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Ausstellung 
der Quartierbillets obliegt. Instruktion 8 15, Abs. 4. 
4) Für die Landgemeinden besorgen die Aufsichtsbehörden die Liquidation. 
5) Ausf.-Instruktion $ 15 und Erlaß vom 3. September 1870 (Bundesgesetzbl. 
1870, S. 514). Der Instruktion sind die erforderlichen Formulare beigefügt. 
6) Gesetz $ 15, Abs. 4. Der Quartiergeber kann demnach seine Forderung immer 
nur gegen den Gemeindevorstand, nicht gegen die Intendantur oder den Truppenteil 
geltend machen. 
7) Gesetz $ 17. Die Vorschrift des $ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet 
keine Anwendung. Vgl. das Naturalleistungsgesetz von 1898, $ 16, Abs. 2. 
8) Zustimmend G. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht, S. 594. Die ent- 
gegengesetzte Ansicht, daß sich die Verjährungsfrist des $ 17 auch auf die Ansprüche 
der Gemeinden bezieht, findet sich in den „Militärgesetzen“ III, S. 22, ohne Angabe 
eines Grundes. Richtig ist nur, daß eine Gemeinde, welche verjährte Entschädigungs- 
forderungen bezahlt hat, hierfür keinen Ersatz von der Reichskasse zu beanspruchen 
hat. Insofern kommt daher die Verjährung des $ 17 allerdings der Reichskasse zu- 
gute. Gegen die Gemeinden bedarf es auch der kurzen Verjährungsfrist nicht, da 
dieselben im Aufsichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei 
den Intendanturen angehalten werden können. Die Liquidationen können in drei- 
monatlichen oder auch in ein- und zweimonatlichen Zeitabschnitten erfolgen. Ver- 
ordnung vom 29. Januar 1885 (Reichsgesetzbl. S. 9).
	        

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