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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 111. Die Friedensleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 111. Die Friedensleistungen. 269 
b) Der mit Verpflegung Einquartierte — ohne Unterschied des 
militärischen Rangs — muß sich in der Regel mit der Kost des Quar- 
tiergebers begnügen. Im Falle des Streitess muß ihm aber dasjenige 
in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Regle- 
ment bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt 
sein würde!) 
2. Geltendmachung. 
a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf Grund 
der von den zuständigen Zivilbehörden ausgestellten Marsch- 
routen; nur in dringenden Fällen kann die zuständige Militär- 
behörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und, wenn 
diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen 
unmittelbar requirieren ?). Alle Requisitionen der Militärbehörden, so- 
wohl die an die Zivilbehörden wegen Ausstellung der Marschrouten 
als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerich- 
teten, müssen schriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in 
Anspruch zu nehmenden Leistung genau bezeichnen. Ebenso ist über 
die erfolgte Marschverpflegung von der Militärbehörde oder dem Kom- 
mandoführer eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen’). 
b) Die örtliche Verteilung der Leistung erfolgt wie die Verteilung 
der Einquartierung durch die zuständige Zivilbehörde auf die Gemein- 
den im ganzen. Ebenso gelten für die Unterverteilung dieselben Re- 
geln, wie sie das Quartierleistungsgesetz aufstell. Die Gemeinden 
können die Leistungen aber auch ohne Unterverteilung für eigene 
Rechnung übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hier- 
durch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhält- 
nis ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umlegen oder ohne wei- 
teres aus der Gemeindekasse bestreiten. Die Gemeindevorstände sind 
befugt, die Leistungspflichtigen durch administrative Zwangsmittel zur 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten, beziehungsweise den auf 
sie entfallenden Kostenbetrag auf dem für die Einziehung der Ge- 
meindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben ?). 
c) Die Vorstände der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke 
sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beschaffung der Marschverpfle- 
gung zu sorgen. Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung dieser 
Pflicht, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde be- 
— 
1) Die Art und Menge der zu. liefernden Nahrungsmittel ist in den Ausführungs- 
bestimmungen im einzelnen festgesetzt. BReichsgesetzbl. 1898, S. 928. Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte sind nicht verpflichtet, von den Quartier- 
gebern die Verpflegung zu entnehmen; sie sind aber dazu berechtigt und haben in 
diesem Falle „eine angemessene Bewirtung“ zu beanspruchen. 
2) Naturalleistungsgesetz 8 6, Abs. 1 u. 2. 
3) Naturalleistungsgesetz $ 6, Abs. 3. Ausf.-Bestimmungen von 1898 zu $ 6. 
Derselben sind die erforderlichen Formulare beigefügt. 
4) Naturalleistungsgesetz $ 7, Abs. 1-5. Ausf.-Bestimmungen $ 7.
	        

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